Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Es kommt darauf an, „was“ für eine Forderung gespeichert ist. Ich gehe hier zunächst davon aus, dass sie wegen der mangelnden Fähigkeit, eine titulierte Forderung zahlen zu können, seinerzeit eine „eidesstattliche Versicherung“ abgeben mussten. Diese war dann im Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts eingetragen. Diese Daten erhält auch die SCHUFA und speichert sie im allgemeinen für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Wird jedoch die titulierte Forderung vorzeitig beglichen, so wird der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts vorzeitig gelöscht, vgl. § 915a Abs. 2 ZPO
. Es gilt in diesem Fall zudem der Grundsatz, dass sie dann auch von der Schufa die sofortige Löschung dieses bereits aus dem Schuldnerverzeichnis getilgten Eintrags aus dem Datenverzeichnis der SCHUFA verlangen können. Dazu ist ggf. der Nachweis des Amtsgerichts erforderlich.
II. Sollte in Ihrem Fall der Eintrag nichts mit einer sogenannten „EV“ (s.o. unter I.) zu tun haben, so dürfte das Inkassoinstitut im Auftrag eines Gläubigers (z.B. Telekommunikationsunternehmen) tätig geworden sein. Insoweit würde sich die Berechtigung des Eintrags bei der SCHUFA auch nach einer dem wirklichen Gläubiger gegenüber erteilte Einwilligung, Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten an die SCHUFA übermitteln zu dürfen, richten. Eine weitere Einwilligung ggü. dem Inkassounternehmen wäre nicht erforderlich.
Handelt es sich also um einen Eintrag wegen nicht vertragsgemäßen Verhaltens, so würde dieser Eintrag drei Jahre nach Begleichen der Forderung aus dem Datenbestand der SCHUFA gelöscht werden. (Das oben unter I. beschriebene Verfahren findet hier unter II. nicht statt, da es nicht um Tilgungen von Daten geht, die im Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts eingetragen waren.)
Ob der Eintrag bei der SCHUFA jedoch überhaupt „berechtigt“ war, kann hier mangels näherer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden. Dies wäre grds. nur im Rahmen eines Mandatesverhältnisses möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es handelt sich um eine Forderung aus einem Kauf für Veranstaltungskarten.
Diese Forderung wurde durch ein Inkasso Unternehmen eingefordert.
Soweit mir bekannt ist liegt auch ein Mahnbescheid vor.
Die Forderung wurde zwischenzeitlich aber von mir bezahlt.
Kann ein Inkassounternehmen einfach so eine Meldung an die Schufa richten!? Schliesslich wurde von mir nie eine Schufaklausel unterschrieben...
Die Meldung an die Schufa war kein HB oder EV, es ist "lediglich" ein negativer Saldo gemeldet worden.
Doch diesen möchte ich nun komplett löschen lassen und nicht nur als erledigt weitere 3 Jahre in der Schufa stehen haben.
Gibt es eine "Löschungsurkunde" welche vom Amtsgericht ausgestellt wird? Habe davon schon in diversen Foren etwas gelesen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine „Löschungsurkunde“ (also eine Bestätigung des Amtsgerichts, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts vorzeitig gelöscht worden sind) wäre in dem oben unter I. beschriebenen Fall beizubringen.
In dem oben unter II. beschriebenen Fall (dieser dürfte dem Ihrigen entsprechen) kann meinem Verständnis nach keine „Löschungsurkunde“ durch das Amtsgericht ausgestellt werden.
Wenn Sie gegen den Eintrag insgesamt vorgehen wollen, dann müssen Sie die Rechtmäßigkeit des Eintrags insgesamt angreifen. Also ggü. der SCHUFA z.B. argumentieren, warum niemals ein Zahlungsverzug und damit ein vertragswidriges Verhalten vorlag. Dazu bedarf es jedoch, wie bereits gesagt, der Kenntnis aller Umstände, was nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses geleistet werden kann.
Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen, dass ein Inkassounternehmen für einen anderen Forderungen geltend macht. Bitte prüfen Sie deshalb den Sachverhalt nochmals daraufhin, ob der Veranstaltungskartenverkäufer nicht doch Vertragspartner der SCHUFA ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt