Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1.) Kann ich unter Nennung des Namens der Kanzlei über den Vorgang und das Vergleichsergebnis mit der Presse reden, wenn ich den Namen des Prozessgegners unkenntliche mache, so dass keine Rückschlüsse auf den Prozessgegner möglich sind? Schützt die Verschwiegenheitsklausel nur den Prozessgegner oder ist auch der Anwalt dadurch geschützt?
Der Anwalt ist hier nicht Schutzobjekt, wenn er dies nicht explizit mit Ihnen vereinbart hat. Insofern kann sich der Anwalt nicht darauf berufen. Auch können Sie den Fall publik machen, sofern keine Rückschlüsse auf die Gegenseite zu ziehen sind.
2.) Kann ich die mit dem Anwalt geführte Mailkorrespondenz der Presse zur Verfügung stellen, wenn ich den Namen des Prozessgegners schwärze?
Ja, das ist möglich, allerdings kommt es darauf an, dass der Schriftverkehr nicht einseitig oder falsch dargestellt wird, denn geschäftliche E-Mails dürfen im Gegensatz zu privaten E-Mails veröffentlicht werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung das Geheimhaltungsinteresse des Absenders überwiegt
3.) Kann ich auf Bewertungsportalen aus dem Vergleich und der Korrespondenz zitieren, wenn daraus die Identität des Prozessgegners nicht hervorgeht?
Ja, das ist möglich, sofern keine Rückschlüsse zu ziehen sind.
4.) kurze Empfehlung/Einschätzung, ob ich von dem Vorhaben ablassen soll oder ob ich es weiter verfolgen kann (--> besteht ein hohes Risiko eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel, der gegebenenfalls Schadensersatzforderungen nach sich zieht. Ist die Rechtslage eindeutig?).
Sofern keine Rückschlüsse zu ziehen sind und auch keine Strafe vereinbart wurde, ist das Risiko sehr gering, dass rechtliche Ansprüche hieraus gegen Sie geltend gemacht werden, zumal die damalige Verhandlung aller Wahrscheinlichkeit auch öffentlich gewesen sein muss und das Schutzinteresse oder auch der Schaden kaum bezifferbar ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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