Sehr geehrter Herr E,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
verschont ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung, wenn sich die Größe in einem angemessenen Rahmen hält. Außer der angemessenen Größe, einem unbestimmten, gerichtlich voll nachprüfbaren Rechtsbegriff, hat der Gesetzgeber auf die Festlegung von Kriterien verzichtet, wie sie noch im früheren BSHG (§ 88 Abs. 2 Nr. 7) enthalten waren. Auf andere wertbildende Faktoren kommt es - anders als nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII
- bei der Grundsicherung nicht an. Der Wert des Hausgrundstücks, insbesondere in der von Ihnen angegebenen Höhe, steht also der Berücksichtigung als Schonvermögen nicht entgegen. Zweck des Abs. 3 Nr. 4 ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung i.S.d. Erfüllung des Grundbedürfnisses nach Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R
, SozR 4-4200 § 12 Nr. 3
).
Zentrales Kriterium für die Feststellung als Schonvermögen ist die Angemessenheit der Größe des selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Grundregel, nach der außer Küche, Bad und Nebenräumen (z.B. Speicher, Abstellraum usw.) und bei Hausgrundstücken Hof und Hausgarten ein Schlafraum je Bewohner angemessen ist, kann für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
als Maßstab dienen. In der Regel steht es der Angemessenheit auch nicht entgegen, wenn darüber hinaus ein weiterer Wohnraum verfügbar ist. Das gilt nur dann nicht, wenn ohne diesen Raum bereits die angemessene Größe der Wohnfläche deutlich überschritten ist. Nur beide Überdimensionierungen würden zusammen zu der Feststellung einer unangemessenen Größe führen. Allgemein wird in Anlehnung an die Wohnflächengrenzen nach dem WoBauG die VERWERTUNG von Grund- und Hausgrundstücken nicht erwartet werden, wenn die Wohnfläche des Hauses 130 m2 nicht übersteigt und das Grundstück nicht größer als 400 m2 bis 500 m2, in ländlichen Gebieten nach Maßgabe des örtlichen Bebauungsplans ca. 800m2 ist. Insoweit kommt es auf die Anzahl der Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück bewohnen, nicht an.Das Abstellen auf die Angemessenheit des Hauses bzw. der Wohnung hinsichtlich der Verwertungspflicht bedeutet eine Begünstigung der Empfänger von Grundsicherungsleistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern. der Gesetzgeber hat sich gleichwohl nicht zu einer Harmonisierung entschieden.
Bei der ANGEMESSENHEIT der Größe hält das BSG es allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten, nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren. Ein Haus von bis zu 130 m² Wohnfläche beziehungsweise eine Eigentumswohnung von 120 m² ist für einen Vier-Personenhaushalt nicht unangemessen. Für jede Person weniger sind typisierend 20 m² abzuziehen. Für zwei Personen wie auch für eine Einzelperson sind ein Haus von zirka 90 m² beziehungsweise eine Eigentumswohnung von 80 m² angemessen groß (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R
). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um feststehende Begrenzung für die Angemessenheit der Größe, sondern um Anhaltswerte. Ein geringfügiges Überschreiten dieser Anhaltswerte, wie in Ihrem Fall, rechtfertigt es nicht, einem selbstgenutzten Hausgrundstück die Eigenschaft als Schonvermögen abzuerkennen und die Verwertung zu verlangen. Selbst eine an sich unangemessene Größe kann als angemessen angesehen werden, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.Das ist der Fall, wenn besondere Bedürfnisse der Bewohner die Größe bedingen, z.B. aufgrund von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Angemessenheit kann auch dann noch festgestellt werden, wenn mit dem Verkehrswert des Hausgrundstückes bzw. der Eigentumswohnung unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufwendungen im Falle der Veräußerung aufgrund der Entwicklung des Immobilienmarktes wiederum lediglich neues entsprechendes Eigentum in angemessener Größe erworben werden könnte.
Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung gehe ich davon aus, dass das von Ihnen allein bewohnte Haus mit einer Wohnfläche von 95 m² im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Schonvermögen anzusehen ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.03.2009
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23:23
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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