Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:
1.
Beginnen möchte ich mit Ihrer zweiten Frage, da diese zunächst entscheidend dafür ist, ob Sie grundsätzlich zur Renovierung herangezogen werden können.
Zutreffend ist, dass nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes eine generelle Renovierungspflicht beim Auszug in aller Regel den Mieter unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine entsprechende Klausel nicht den Zustand der Wohnung berücksichtigt und daher unter Umständen eine Verpflichtung enthält, obwohl eine Renovierung nicht notwendig ist. Ihr Fall scheint aufgrund Ihrer nur kurzen Wohnzeit ein typisches Beispiel hierfür zu sein.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Unwirksamkeit vom Bundesgerichtshof insbesondere dann angenommen wird, wenn sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, das heißt letztlich Regelungen, die in einer Vielzahl von Fällen einseitig von einem Vertragspartner gestellt werden. Hier könnte möglicherweise jedoch eine Regelung vorliegen, die sie direkt mit dem Makler als zusätzliche Regelung ausgehandelt haben. Hierfür spricht nach Ihren Schilderungen, dass die Regelung in § 17 als "Sonstiges" überschrieben ist und auch auf die besondere Situation Rücksicht nimmt.
In diesem Fall wäre die Regelung wohl möglicherweise als wirksam zu betrachten.
2.
Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass § 17 möglicherweise wirksam sein kann und Sie daher grundsätzlich zur Renovierung verpflichtet sind, so ist nun von Bedeutung, ob Ihr Vermieter auf die Durchführung der Renovierung verpflichtet hat.
Der Passus, der anlässlich der Wohnungsübergabe aufgenommen wurde, enthält einen solchen Verzicht. Entscheidend ist nun, ob der Makler für den Vermieter einen solchen Verzicht überhaupt wirksam erklären durfte. Meines Erachtens ist dies jedoch der Fall. Der Makler wurde - wie Sie geschildert haben - von Ihrem Vermieter mit der Wohnungsübergabe und der Abwicklung sowohl des Ein- wie auch des Auszugs beauftragt. Auch hat der Makler letztlich mit Ihnen die Regelungen des Vertrages besprochen. Dies deutet stark darauf ist, dass der Makler von Ihrem Vermieter eine entsprechende Vollmacht erhalten hat. Der Makler konnte daher wirksam im Namen des Vermieters Rechtshandlungen vornehmen und damit auch wirksam auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verzichten.
3.
Abschließend gehe ich daher davon aus, dass der wohl Vermieter nicht berechtigt ist, Ihr vorhandenes Guthaben mit der Renovierungskosten zu verrechnen.
Fraglich ist bereits, ob Sie § 17 des Mietvertrages überhaupt wirksam ist. Sollte dies der Fall sein, so spricht jedoch vieles dafür, dass auf die Einhaltung von § 17 wirksam verzichtet wurde.
4.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort Ihnen nur einen ersten Überblick geben kann und soll. Eine abschließende Antwort setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der zugrundeliegenden Unterlagen voraus.
Ich hoffe jedoch, dass diese Frage Ihnen dennoch weitergeholfen hat und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wenn wir den Vermieter nun um Rücküberweisung unseres Mietguthabens bitten, können wir dann Zinsen verlangen? Und wenn ja, in welcher Höhe? Schließlich liegt das Geld nun schon über einen Monat bei ihm - wir hätten es mit 4,5% Zinsen angelegt.
Vielen Dank und herzliche Grüße!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Kaution "zinsgünstig" anzulegen. § 551 BGB
bestimmt in Absatz 3 hierzu:
"(3) 1Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen."
In der Regel erfolgt die Anlage in der Form eines Sparbuches. 4,5 % Zinsen werden sie hierauf allerdings wohl nicht erzielen können.
Die entstandenen Zinsen stehen Ihnen zu.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass die Kaution in der Regel erst ca. 4-6 Monate nach Mietende von dem Vermieter herausverlangt werden kann. Diese Zeit soll dem Vermieter zur Verfügung stehen, um zu prüfen, ob diesem Ansprüche gegen Sie zustehen. Sie können daher den Vermieter zwar bereits jetzt zur Herausgabe der Kaution auffordern, weitere (gerichtliche) Schritten sollten jedoch meines Erachtens erst in wenigen Monaten vorgenommen werden. Hierzu sollten Sie sich jedoch im Streitfalle anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt