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Schönheitsreparaturklausel und bereits durchgeführte Renovierung vor Auszug

6. August 2022 15:18 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich möchte wissen, ob folgende Klausel gültig ist:


"Nr. 5 Erhaltung der Mietsache

Die vom Mieter gemäß § 3 Abs. 4 des Mietvertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
die Tapezierung und den Anstrich der Wände sowie den Anstrich der Decken, ferner den Anstrich der Fußböden und Fußleisten (soweit aus Holz), den Innenanstrich der Holzfenster und dem Außentüren, der Innentüren und Türzargen (soweit diese nicht kunststoffbeschichtet oder aus Naturholz sind), der Heizkörper und -rohre sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

dabei sind.die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen etc., Heizkörper und Heizrohre sowie der Ver- und Entsorgungsleitungen spätestens alle 4 Jahre durchzuführen,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen (Keller etc.) alle sieben Jahre.

Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Mietsache eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Vermieterin auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen."


Zweite Frage:

Wenn ich der Vermieterin bereits mitgeteilt habe, dass ich die Klausel für ungültig halte und dennoch für den bevorstehenden Auszug am 30.09.22 die Wände gestrichen und die Fensterrahmen lackiert habe, kann ich dann die Kosten (Material, Arbeitszeit) von dem Vermieter einfordern? Lohnt sich das bei 32m2 (abzügl. gefl. Badezimmer) gestrichener Wände und 6 Fensterrahmen lackieren (Arbeitszeit ca. 8-10h) oder sollte ich das in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit sein lassen?

Herzliche Grüße


6. August 2022 | 17:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die Klausel ist laut BGH (Az VIII ZR 378/03) grundsätzlich wirksam. Allerdings wird sie unwirksam, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. Dabei müssen Sie nachweisen, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde.

Bei der zweiten Frage haben Sie Problem mit der Verhältnismäßigkeit, da die einzufordernden Kosten eher gering, der Aufwand aber noch ist. Zudem werden Sie an § 814 BGB scheitern, da Sie ja die Klausel für unwirksam halten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2022 | 17:46

Ich bin mit der Antwort bisher sehr unzufrieden, da ich sie zu oberflächlich empfinde.

1) Es sind starre Revovierungsfristem angegeben, diese werden aufgeweicht

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2022 | 18:07

Sehr geehrter Ratsuchender,
es sind eben gerade keine starren Fristen, da die Verlängerung verpflichtend ist. Der BGH war da eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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