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Schönheitsreparaturklausel - Schönheitsreparaturen Fristen zum Auszug

15. Januar 2014 18:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich ziehe nach fast 15 Jahren aus meiner Mietwohnung aus. In dieser Zeit habe ich keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der Mietvertrag enthält folgende Klausel "§9 (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemißt sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt." und noch einen Zusatz "Nur soweit es das Tünchen betrifft wird §9 dahingehend korrigiert, daß die Wohnung wie beim Einzug aus Hygienegründen frisch getüncht zu übergeben ist. Für Schönheitsreperaturen an Türen, Fenstern und Heizkörpern wird ein Instandsetzungsturnus von 6 Jahren vereinbart."
Ich habe gehört, daß Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen möglicherweise unwirksam sein können.
Meine Frage lautet: Welche Schönheitsreparaturen muss ich zum Auszug durchführen?

15. Januar 2014 | 18:44

Antwort

von


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Sehr geehter Ratsuchender,

Sie müssen keine Schönheitsraparaturen durchführen, wenn es sich bei den Klauseln um AGB handelt, da die Fristen starr sind.

Auch die Abgeltungsklausel ist unwirksam, wegen der starren Fristen und der verbindlichen Vorgabe eine Voranschlags einey vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebs.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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