Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf Grundlage der mir bekannten BGH-Rechtsprechung ist eine Quotenklausel zur Abgeltung schlichtweg unwirksam. Ich Verweise auf BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13
. Danach sind diese Klauseln (und in der genannten Entscheidung sehe ich gleichlautende Formulierungen) stets unwirksam, weil sie wiederum auf starren und für den Mieter nicht wirklich vorhersehbaren / berechenbaren Umständen aufbauen. Er nennt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung und argumentiert im Prinzip mit vollkommen mangelnder Transparenz/ Berechenbarkeit bei Vertragsschluss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hellmann,
bitte gestatten Sie mir folgende Nachfrage:
D.h. ich muss lediglich augenscheinliche Abnutzungserscheinungen (Dübellöcher, Farbabplatzer und ähnliche Beschädigungen) korrigieren?
Auch der Allgemein-Hinweis in der Quotenklausel „Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig: ..." macht diese nicht gültig?
Und auch die Tatsache, dass die Wohnung komplett neu / Erstbezug und renoviert übernommen wurde hat keine Relevanz?
Besten Dank im Voraus.
Guten Abend,
Ich danke zunächst für Ihre weiterführenden Nachfrage! Da die grundlegenden Schönheitsreparaturen geschuldet sind, müssen Sie auch die genannten Abnutzungserscheinungen beziehungsweise Dübellöcher reparieren. Ich habe die BGH-Entscheidung nach ihrer Frage noch einmal gründlich gelesen. Der entsprechende Erstbezug spielt keine Rolle, dass bei der genannten Entscheidung hier zu nur darum gehen, ob überhaupt Schönheitsreparaturen geschuldet sind. Die Frage der Quotenklausel ist aber stets gesondert zu betrachten. Die Linie des BGH ist aus meiner Sicht eindeutig so zu verstehen, dass keine Abgeltungsklausel möglich sind. Denn Auch in der genannten Entscheidung hatte der Mieter die Möglichkeit, einen geringeren Nutzungsgrad darzulegen. Dies entspricht der Formulierung – im Allgemeinen.
Außerdem, mal ehrlich gefragt, wenn sie als Mieter dann einen geringeren Nutzungsgrad war eine Abgeltungsklausel nachweisen sollten (im Allgemeinen!) Liegt überhaupt keine Transparenz und damit auf jeden Fall eine unangemessene Benachteiligung vor. Insofern ist im BGH auch zu Recht zu folgen!
Ich danke für Ihre sehr differenzierte Nachfrage, bleibe jedoch dabei, dass diese Abgeltungsklausel ebenso und wirksam ist. Interessanterweise vertritt Haus und Grund dies nach mir vorliegenden Informationen anders. Ich denke ich werde wohl mal einen Brief an den entsprechenden Verlag schreiben müssen ich hoffe, dass sie die Sache gelöst kriegen.
Andernfalls kontaktieren Sie mich unverbindlich via E-Mail. Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Natürlich sind, den Aspekt der Frage habe ich etwas liegen lassen, soweit die Abnutzung es erforderlich macht, die genannten Malerarbeiten dann geschuldet, wenn der Anstrich nicht mehr in Ordnung ist bzw. Die Wände und Decken etc. nicht mehr in Ordnung sind, also deutlich abgenutzt und streichbedürftig.
Mit freundlichen Grüßen Hellmann