Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Mietvertrag enthält eine wirksame Schönheitsreparaturklausel, da die geschuldeten Arbeiten nicht starr fällig werden, sondern nur "grundsätzlich" nach Ablauf der genannten Zeiten. Vom Grundsatz kann aber auch abgewichen werden, so daß keine starre Fristenklausel vorliegt.
Zu den genannten Mängeln:
Für vom Vormieter verursachte Beschädigungen haben Sie nicht einzustehen. Möglicherweise werden Sie aber Beweisprobleme haben, nachzuweisen, daß z.B. die Farbflecken bereits bei Ihrem Einzug vorlagen, so daß es sich, um Streit zu vermeiden, empfiehlt, diese im Zug der ohnehin durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu entfernen.
Die von ihm zurückgelassenen Gegenstände sind aber laut Vertrag nicht mitvermietet, so daß diese Sachen in Ihr Eigentum übergegangen sind und von Ihnen bei Auszug zu entfernen sind. Das betrifft die Lautsprecher, Lampen und den Flurschrank und möglicherweise die Holzdecke in der Küche, wenn diese vom Vormieter angebracht wurde.
Unabhängig davon werden Sie sach- und fachgerecht renovieren müssen, also Streichen (Rauhfaser weiß) und ggf. Tapezieren müssen. Das bedeutet, daß Sie die Tapeten nicht erneut überstreichen dürfen, wenn die Tapeten keinen neuen Anstrich mehr vertragen, sondern eine Neutapezierung notwendig ist.
Abnutzungserscheinungen an Holzverkleidungen, Bodenbelag, Einbauküche und Fliesen müssen Sie nicht beseitigen. Dies gehört nicht zu den geschuldeten Schönheitsreparaturen.
Der Riss im Waschbecken wird einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn Sie ihn verschuldet haben. War er bereits bei Ihrem Einzug vorhanden und können Sie dies beweisen, kann der Vermieter diesbezüglich nichts von Ihnen verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
wenn ich jedoch mehrere unabhängige Zeugen vorweisen kann, die bezeugen können, dass Mängel und Holzdeckenverkleidung (ebenfalls mit Mängeln)schon bei Einzug vorhanden waren: Muss ich dann auch die Holzdecken entfernen und die Mängel beheben?
Vielen Dank
Da die Holzdecke nicht mitvermietet wurde, ist Sie durch Eigentumsaufgabe des Vormieters in Ihr Eigentum übergegangen. Der Vermieter kann verlangen, daß Sie die Wohnung geräumt übergeben, sprich Ihr Eigentum entfernen. Dazu gehört auch die Holzdecke, die Sie, wenn der Vermieter dies wünscht, entfernen sollten. Verlangt er das nicht, sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich geben lassen.
Für Mängel, die bei Einzug bereits vorhanden waren, haften Sie natürlich nicht. Problematisch ist hier in der Regel der Nachweis. Da Sie aber Zeugen haben, sieht Ihre Beweissituation natürlich gut aus, so daß Sie die Mängelbeseitigung verweigern sollten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt