Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da selbst die kürzeste der im Fristenplan genannten Regelfristen (3 Jahre für Küchen und Bäder) noch nicht verstrichen ist, sind Sie nicht dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Soweit der Mietvertrag für den Beendigungszeitpunkt keine quotenmäßige Abgeltungsklausel enthält, müssen Sie sich auch nicht an den entstehenden Kosten beteiligen. Anders wäre dies nur, wenn der Renovierungsbedarf auf übermäßige Abnutzungen zurückzuführen wäre, welche sich nicht mehr im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegen. Die Beweislast dafür trägt der Vermieter. Aufgrund Ihrer Schilderung scheint es sich jedoch um übliche Gebrauchsspuren zu handeln. Sollte der Vermieter die Kaution aufgrund dieses Sachverhalts einbehalten, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihres Kautionsrückzahlungsanspruchs zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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