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Schönheitsreparaturen/ Renovierung bei Auszug - Pflicht/Recht des Mieters?

2. August 2007 18:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,

ich habe meine Mietwohnung zum 31.10.07 gekündigt. Der Mietvertrag begann am 15.01.03, ich wohne also bei Auszug seit gut viereinhalb Jahren in der Wohnung. Ich hatte die Wohnung damals fachgerecht renoviert übernommen. Die Wohnung weist von den viereinhalb Jahren Spuren normaler Nutzung auf (sie ist meine Zweitwohnung, nur 3-4 Tage/Woche genutzt), aber in keinem Fall darüber hinaus.

Im Formularmietvertrag (von Januar 2003) sind folgende Punkte zu Schönheitsreparaturen festgehalten:

"§2.3.3 Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
...
§17 - Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume fachgerecht renoviert und im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu renovieren, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten."

In der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag heißt es:
"2. Die Wohnung wird fachgerecht renoviert an den Mieter übergeben.

3. Die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Auszug, wie Streichen der Wände und Decken (in weißer Dispersionsfarbe DIN-Norm), die Reinigung der Teppichböden, sowie die Endreinigung usw. übernimmt der Mieter. Die während der Mietdauer vorgesehenen periodischen Renovierungen (Malerarbeiten) können entfallen."

Meine Fragen nun:

Welche Schönheitsreparaturen (wenn überhaupt) muss ich bei Auszug nach viereinhalb Jahren durchführen? Es ist ja nach meinem Verständnis keine Fristenregelung im Vertrag, sondern eine pauschale Klausel zur Endrenovierung. Ist dies für mich verpflichtend? Ist meine Kaution "in Gefahr", wenn ich mich dem Vermieter widersetze, falls der Vertrag unwirksam ist?

Vielen Dank für Ihre verständliche und praktisch umsetzbare Antwort im Voraus.

Freundliche Grüße,
A.S.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.

Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:

Die vorliegende Klausel des § 17 ist als unwirksam anzusehen. Es handelt sich hier um eine „unbedingte“ Renovierungsklausel, die als nichtig anzusehen sind (BGH WuM 1998, 592 ). Diese Nichtigkeit folgt daraus, dass der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt wird, was gegen § 307 BGB verstößt. Grund hierfür ist, dass die vorliegende Regelung keine Rücksicht darauf nimmt, wie die Mietsache tatsächlich beschaffen ist. Es wird hier nicht auf den konkreten Renovierungsbedarf abgestellt.

Folglich sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Endrenovierung durchzuführen. Daher kann der Vermieter nicht wegen unterlassener Schönheitsreparaturen die Kaution einbehalten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Tuillier
Rechtsanwalt


info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de

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