Sehr geehrter Fragesteller,
Was mit den übrigen Vereinbarungen im Mietvertrag gelten soll, wenn eine der Regelungen unwirksam ist bestimmt sich nach Paragraph 306 bgb.
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
In ihren Fall bedeutet dies, dass die übrigen Klauseln wirksam bleiben, sofern diese im Einklang mit der Gesetzgebung stehen.
Ein Verstoß der von Ihnen angegebenen Klasueln ist nicht zu erkennen, sodass diese auch weiterhin Bestand haben. Lediglich die Klausel in Bezug auf die Durchführung durch eine Fachfirma ist unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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Wie sieht es denn mit der Gesamtinfektion hinsichtlich Schönheitsreparaturen aus? Wir wohnen erst seit 4 Jahren hier, die Wände sind nach wie vor weiß, wir rauchen nicht. Ist denn mehr nötig als Löcher schließen bspw.?
Oder kann man wegen Paragraf 306 nicht von einer Gesamtinfektion sprechen?
Welche genauen Maßnahmen geschuldet sind, hängt vom der Abnutzung ab und kann daher mangels Kenntnis hierüber leider nicht beantworten werden
In Ihrem Fall könnte man jedoch auch sagen dass der Mietvertrag unverständlich formuliert ist und daher die gesamten Regelungen im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen hinfällig sind. Diese Ansicht wurde von vielfach von den Gerichten vertreten und wurde auch schon von dem BGH vertreten. Argumentiert wurde hierbei, dass es sich bei Schönheitsreparaturen um eine Gesamtleistung handelt, sodass durch die Unwirksamkeit einer Regelung die anderen auch hinfällig werden.
Sie könnten sich daher auch hierauf berufen und somit die Vornahme von Schönheitsreparaturen komplett ablehnen.