Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Normalerweise erfordert eine „schnelle Scheidung" die Einhaltung des Trennungsjahres.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus GRÜNDEN, DIE IN DER PERSON DES ANDEREN EHEGATTEN LIEGEN, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB
).
Da die Beweggründe IN DER PERSON DES ANDEREN EHEGATTEN vorliegen müssen, scheidet alles aus, was lediglich aus Gründen dazu führt, dass der Antragsteller möglichst schnell geschieden werden möchte.
Deshalb liegt keine unzumutbare Härte vor, wenn Sie nun mit dem Vater der drei Kinder zusammenleben möchten (OLG Naumburg v. 05.11.2004, 14 WF 211/04
).
Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn auch Ihr Ehemann selbst vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden möchte und dies damit begründet, dass er kein Interesse daran habe, als Vater dreier Kinder zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei. Denn allein dieser Umstand würde für Ihren Ehemann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB
rechtfertigen (OLG Frankfurt v. 06.06.2005, 1 WF 89/05
).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
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Tel: 0214 / 20 61 697
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