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Schneeabtransportkosten Mietrecht

| 9. Januar 2019 22:32 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Nehmen wir folgenden Fall an:

Es sind Stellplätze vermietet.
Anlässlich größerer Schneemaßen können die Stellplätze nicht genutzt werden.

Kann man den Mietern, so dass diese die gemieteten Stellplätze wieder nutzen können, die Abtransportkosten des Schnees in Rechnung stellen bzw. als umlagefähige Betriebskosten in Rechnung stellen.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn in den Mietverträgen nichts anderes vereinbart ist, muß der Vermieter den Schneeabtransport veranlassen und die insoweit entstehenden Kosten tragen. Dies folgt aus § 535 BGB , wo es heißt: „(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2019 | 23:59

Die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Anwesen und dem Betrieb des Mieters dienenden Flächen, d.h. Zuwege und Stellplätze des Gebäudes, obliegt dem Mieter.
Dazu gehört insbesondere auch die Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht sowohl im Bereich der Fahrbahn bzw. dem Gehsteig, wie auch auf dem gesamten Anwesen selbst (Zuwege, Stellplätze).

Muss bei dieser Regelung der Mieter auch die Schneeabtransportkosten tragen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Januar 2019 | 00:22

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

wenn die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen worden ist, muß er auch die Kosten des Schneeabtransports tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Januar 2019 | 00:28

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