Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn in den Mietverträgen nichts anderes vereinbart ist, muß der Vermieter den Schneeabtransport veranlassen und die insoweit entstehenden Kosten tragen. Dies folgt aus § 535 BGB
, wo es heißt: „(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Anwesen und dem Betrieb des Mieters dienenden Flächen, d.h. Zuwege und Stellplätze des Gebäudes, obliegt dem Mieter.
Dazu gehört insbesondere auch die Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht sowohl im Bereich der Fahrbahn bzw. dem Gehsteig, wie auch auf dem gesamten Anwesen selbst (Zuwege, Stellplätze).
Muss bei dieser Regelung der Mieter auch die Schneeabtransportkosten tragen ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen worden ist, muß er auch die Kosten des Schneeabtransports tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt