Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vermieter wird den Verkauf der Getränke aufgrund seiner jahrelangen Duldung nicht verbieten können.
Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung wäre nur dann gegeben, wenn ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt - das ist immer dann der Fall, wenn der Gebrauch nach dem Mietvertrag nicht erlaubt ist.
Genau das ist hier aber nicht gegeben, wenn Sie seit dem ersten Tag Getränke verkauft haben, der Vermieter dieses gewußt hat und der Vermieter nicht dagegen eingeschritten ist.
Denn dann wird man hierin eine Abänderung des Vertragszweckes sehen müssen. Eine solche Abänderung kann, da ein Mietvertrag über Geschäftsräume auch mündlich durch konkludentes Verhalten geschlossen werden kann, ebenfalls nur mündlich vorgenommen werden. Und davon ist hier auszugehen.
Allerdings haben Sie dafür im Streitfall die Beweislast, so dass Sie schon jetzt dafür Sorge tragen sollten, dass dieser Beweis geführt werden kann und zwar in Hinblick auf
die jahrelange Verkaufstätigkeit der Getränke und
die Kenntnis des Vermieters davon.
Ist dieses möglich, sollten Sie die Unterlassungsforderung mit Hinweis auf diese Vertragsänderung zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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