Ein Ehepaar plant ein Haus in Kroatien , mit dem Entwurf der kroatischen Architektin waren sie nicht zufrieden.
Sie baten mich, nach Vorlage aller Unterlagen und Wünsche, ein neues Haus zu entwerfen. Für Vorentwurf und Entwurf wurde ein Honorar vereinbart(nur Planung). Nach nochmaliger Besprechung des von mir erbrachten Vorentwurfs, wurden kleine Änderungen gewünscht und von mir im entgültigen Entwurf verarbeitet. Pläne des Vorentwurfs bekam der Auftraggeber. Nach mehrmaligen Telefonaten , um einen Termin zuvereinbaren zwecks Aushändigung der Entwurfspläne , meldete sich niemand.Nach ca. zwei Wochen bekam ich ein Gespräch mit dem Auftraggeber , der mir mitteilte, dass er nichts zahlen werde, da er den Entwurf nicht mehr benötige. Somit bekam er von mir eine Schlussrechnung nach HOAI mind.Satz, mit Zahlungsziel. Eine Überweisung erfolgte nicht.
Einwände gegen die Schlußrechnung wurden nicht vorgebracht.
Ist damit die Schlußrechnung anerkannt ? Sollte ich sofort einen Mahnbescheid schicken?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Ihr Auftraggeber ist nach Treu und Glauben gehalten, Einwendungen gegen die Prüffähigkeit Ihrer Schlussrechnung spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorzubringen.
Nach Ablauf dieser Frist ist Ihr Auftraggeber mit Einwendungen ausgeschlossen, d.h. die Fälligkeit der Schlussrechnung tritt spätestens nach zwei Monaten ein, wenn eine Rüge innerhalb dieser Frist nicht erfolgt.
Nach Ablauf der Zwei-Monatsfrist können Sie dann den Erlass eines Mahnbescheids beantragen.
Da Sie wohl mit einem Widerspruch der Gegenseite rechnen müssen, sollten Sie darauf achten, dass Sie Ihren Zahlungsanspruch schlüssig machen. Sie müssen daher den Vertragsschluss beweisen.