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Schlüsseldienst: Anspruch auf Bezahlung nach erfolglosem Türöffnungsversuch?

1. Oktober 2008 22:34 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Nach Verlust des Wohnungsschlüssels beauftragte ich einen Schlüsseldienst mit der Notöffnung meiner Tür. Aus dem Auftrag, den ich unterschrieb, gehen die Kosten pro Arbeitszeit und für Materialkosten hervor. Weiterhin findet sich dort die Klausel "Auch bei vorsichtigster Arbeitsweise kann es bei Notöffnungen zu nicht vermeidbaren Öffnungsschäden kommen".

Obwohl meine Wohnung in einem Mietshaus der eher unteren Preiskategorie nur durch ein normales Sicherheitsschloß gesichert war, gelang es dem Mann auch nach drei Stunden nicht, dieses zu öffnen. Bei seinen vergeblichen Versuchen beschädigte er das Türblatt um das Schloss herum stark.

Trotzdem verlangte er wegen der langen Arbeitszeit 411,23EUR für den vergeblichen Öffnungsversuch. Ich weigerte mich, diesen Betrag in bar zu zahlen. Ich unterschrieb zwar die Rechnung, vermerkte dort aber, dass die Tür nicht geöffnet, gleichzeitig aber beschädigt wurde.

Einem zweiten Schlüsseldienst, den ich am nächsten Tag beauftragte, gelang es innerhalb weniger Minuten, die Tür ohne weitere Schäden am Türblatt für den Preis von 88EUR zu öffnen. Er bestätigte, dass die Arbeit seines Vorgängers unfachmännisch ausgeführt sei und dass das Öffnen eines solchen Schlosses niemals mehrere Stunden in Anspruch nehmen dürfe.

Num meine Fragen:

1) Hat der erste Schlüsseldienst trotz Nicht-Öffnung der Tür Anspruch auf Vergütung von An- und Abfahrt, Arbeitszeit und Material?

2) Kann ich Schadensersatzansprüche auf Grund der Beschädigung des Türblatts geltend machen?

1. Oktober 2008 | 23:10

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1)

Wenn es dem Schlüsseldienst nicht gelungen ist, Ihre Wohnungstür zu öffnen, obwohl dies bei der Auftragserteilung so vereinbart war, so entsteht für den Schlüsseldienst kein Zahlungsanspruch.

2)

Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie der Vermieter zur Beseitigung des Schadens auffordern sollte.

Der Vermieter, der zugleich Eigentümer ist, hat aber auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegenüber dem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes, da dieser fahrlässig das Eigentum des Vermieters widerrechlich verletzt hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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