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Schlüsseldienst

17. Juni 2008 15:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Guten Tag;
letzte Tage bemerkte unser 15 jähriger Sohn, dass er seinen Garagenschlüssel verloren hatte. Da wir nicht zu Hause waren und unser Sohn sein Fahrrad benötigte suchte er sich aus dem Internet die Nummer eines Schlüsseldienstes, um sich zu erkundigen was eine Öffnung der Garage kosten würde. Lt. seiner Aussage hat er das Gespräch mit den Worten: "er würde sich dann vielleicht später noch melden" beendet. Mein Sohn hatte unsere Adresse nicht genannt, dennoch wußte der Schlüsseldienst nach einigen Sekunden, wahrscheinlich auf Grund unserer nicht unterdrückten Tel. - Nr., unsere Adresse.
Gestern haben wir eine Rechnung über eine Einsatzpauschale von 51,80 zzgl. Mehrwertsteuer erhalten.
Lt. Aussage des Anbieters wurde ein Monteur rausgeschickt, was unser Sohn weder bestätigen noch dementieren kann, da er anschließend das Haus verlassen hat.
Ist hier ein Vertrag zustande gekommen und was sollte ich in einen Brief an die entsprechende Firma schreiben?
M.f.G

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Darstellung kann ich nicht erkennen, daß es zu einem Vertragsschluß gekommen ist. Jedenfalls kommt alleine durch die Einholung einer Preisinformation noch kein Vertrag zustande. Vielmehr müßte Ihr Sohn gegenüber dem Schlüsseldienst angegeben haben, daß er deren Hilfe benötigt, daß diese zu ihm kommen sollen oder ähnliches. Dann könnte man hier einen Vertragsschluß bejahen. So, wie es sich bei Ihnen zugetragen hat, sehe ich hier jedoch keinen Vertrag.

Ich empfehle Ihnen, an die Firma einen Brief zu schreiben, in dem Sie auf den fehlenden Vertragsschluß aufgrund fehlender Auftragserteilung hinweisen. Man möge Ihnen einen Vertragsschluß durch Ihren Sohn nachweisen. Zudem können Sie darauf hinweisen, daß Ihr Sohn minderjährig ist und ohne Ihre Zustimmung keine wirksamen Verträge abschließen kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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