Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ihre erste Frage ist, ob sie das Schloss tauschen durften.
Dies ist eindeutig zu bejahen. Eine verbotene Eigenmacht ( Beeinträchtigung der Mietsache) liegt nicht vor, denn sie haben das alleinige Nutzungsrecht an der Mietsache. Ob sie vorher den Vermieter benachrichtigen müssen, wird nicht einheitlich beantwortet. Es ist natürlich empfehlenswert, aber keineswegs ein Grund den Schlosstausch rechtliche anders zu bewerten.
Allerdings sollten sie den Alten Schließzylinder und die Schlüssel gut aufbewahren, denn sie sind bei Auszug verpflichtet, die Wohnung wieder in den Ursprungszustand zu versetzen, sprich auch das alte Schloss wieder einzubauen.
Aber unter dem Mietverhältnis dürfen sie das Schloss eigenmächtig und eigenverantwortlich wechseln.
2. Sie fragen, ob der Mieter Zweitschlüssel ( oder Notfallschlüssel) einbehalten dürfte.
Nein dies darf er im laufenden Mietverhältnis nicht. Er darf keinerlei Schlüssel ohne ausdrückliche Vereinbarung zurückbehalten. Denn das Nutzungsrecht steht allein ihnen zu. Entgegen dem weitläufigen Irrtum vieler vermieter darfer weder einen Schlüssel von ihnen verlangen oder zurückbehalten.
3. Sie fragen, wie es sich in Notfall Situationen verhält?
Auch hierfür haben sie keinen Schlüssel zu hinterlegen. kann der Mieter die Wohnung nicht betreten und es besteht akute Gefahr so darf er durch einen Schlüsseldienst eine Notöffnung der Tür vornehmen. Die Kostentragung richtet sich danach, wer die Notsituation verursacht hat.
4. Sie fragen, wie lange vorher ein gewünschter Zutritt für Handwerkerleistungen angekündigt werden muß?
Neben Handwerkerleistungen ( Reparatur und Instandsetzung) kann ein Zurtrittsrecht auch bei Wietervermietung oder Verkauf, Zustandsbesichtigung nach fünf Jahren undaufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegen den Mietvertrag sowie zur Abnahme bestimmter Messwerte ( Verbrauchskosten, Größe der Wohnung ausmessen) gerechtfertigt sein.
In all diesen Fällen hat der Vermieter sich vorher anzukündigen. Die Anmeldefrist hängt von der Dringlichkeit des zu klärenden Sachverhaltes ab und liegt zwischen 24 Std. und 14 Tagen. Ein einheitlicher Zeitraum ist also nicht festlegbar, je dringender das Problem , desto her ist ein Zutrittsrecht zu bejahen. Bei einer Wohnungsbesichtigung durch Nachmieter wird man also eine längere Anmeldefrist als bei einem defekten Herd annehmen. Bei Rohrbruch kann die Anmeldefrist wegen dringender Gefahr ( für das Mietobjekt) auf sofortigen Zutritt reduziert sein, bei Abwesenheit darf der Schlüsseldienst die Tür notöffnen.
5. Sie fragen, ob und wann die den Zutritt untersagen dürfen.
Grundsätzlich steht ihnen das alleinige Nutzungsrecht zu und sie dürfen den Zutritt zur Wohnung grundsätzlich immer verbieten.
Eine Ausnahme bildet natürlich eine dringliche Gefahr, sowie das Vorliegen Berechtigter Gründe für den Zutritt mit Anmeldung ( Nachvermietung, Verkauf, Messdaten, Kontrollen, Mietvertragsverletzung und Reparatur und Instandsetzung.).
Besteht keine berechtigtes Interesse am Wohnungszutritt können sie den Zutritt untersagen.
Besteht ein berechtigtes Interesse, so darf der Vermieter nach Anmeldung mit Termin die Wohnung betreten. Können sie zum Termin nicht haben sie die Anmeldung abzulehnen und UNVERZÜGLICH einen passenderen Termin mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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