Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Normalerweise ist das Risiko der Erteilung einer Baugenehmigung das des Verkäufers oder Bauträgers, sofern dieses nicht gezielt anders im Kaufvertrag vereinbart wurde, wovon ich nicht ausgehe.
Momentan scheint meint jedenfalls der Vertrag noch nicht endgültig und wirksam abgeschlossen zu sein, da ja noch die Unterschrift der Verkäuferseite fehlt, wie Sie es angemerkt haben.
Allerdings könnte die Gegenseite selbst de Vertrag einfach unterzeichnen und damit wirksam werden lassen, ohne dass Sie dieses verhindern könnten.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 BGB
).
Aber:
§ 130 BGB
- Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden - bestimmt:
"(1) Eine Willenserklärung [Kaufvertragsangebot bzw- annahme durch Ihre Unterschriftsleistung], die einem anderen gegenüber abzugeben ist [gegenüber dem Verkäufer], wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird [weil dieser nicht beim Notar war], in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm [dem Verkäufer] zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht."
Sie könnten also ggf. noch widerrufen und müssten den Notar fragen, ob Ihre Unterschriftleistung der Gegenseite schon schriftlich übermittelt wurde.
Möglicherweise geht dieses nicht mehr, aber dann haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können Ihre zum Vertragsschluss führende Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, was das gleiche in der Rechtsfolge bedeuten würde - der Vertrag wird als nie geschlossen angesehen.
Hilfsweise kann wegen Störung/oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung bzw. ein Vertragsrücktritt in Betracht kommen, da sich die Umstände derart gravierend verändert haben, was Sie nicht voraus sehen konnten und zudem nicht Ihrem Risikobereich zuzuordnen ist.
Etwaige, Ihnen bereits entstandenen Kosten - wie hier - wären im Wege dessen von der Verkäuferseite zurückzuerstatten.
Im Rahmen meiner ersten Einschätzung haben Sie gute Chancen, diesen Kaufvertrag rückabzuwickeln.
Nur zur Not müssten Sie sich einen Anwalt nehmen, der dass für Sie erledigt, was aber auch dazu führt, dass Sie in aller Regel alle Anwaltskosten zurückerstattet erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Konkret:
1-geben uns die veränderten Baupläne mit Mehrkosten eine Berechtigung aus dem Vertrag rauszukommen, ohne für die Kosten auskommen zu müssen
2-Die Firma des Maklers ist der Vertragspartner für den Projektentwicklungs-und Dienstleistungsvertrag (erwähnt oben). Die Maklergebühren stehen in keinem Vertrag. Bei der Reservierung wurde erwähnt, dass die bezahlten 500 EUR bei Abschluss des notariellen Vertrags auf die Servicegebühr angerechnet. Welche Servicegebühr ist nirgendwo dokumentiert, mündlich jedoch erteilt. Müssen wir für die Servicegebühren beim Vertragsaustritt auskommen?
3-Da der Notar bereits seine Rechnung erstellt hat, gilt hier auch die gleiche Frage: wer trägt die Kosten beim Vertragsaustritt?
4-wäre es anders wenn meine Frau noch keine Vollmacht unterschrieben hätte?
Schöne Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ja, denn ich halte dieses aller Voraussicht nach für unvorhersehbar und unzumutbar, so dass grundsätzlich eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt.
2.
Auch dieses müsste Ihnen von der Verkäuferseite aller Voraussicht nach erstattet werden, denn es wäre nicht angefallen, wenn Sie im vorhinein von den Schwierigkeiten mit der Baugenehmigung und den Mehrkosten gewusst und aufgrund dessen vom Vertrag Abstand genommen hätten.
3.
Hier gilt das Gleiche.
4.
Ganz grundsätzlich nicht, aber letztlich liegt die Vollmacht ja unstreitig dem Notar vor.
Sie haben zudem schon im Namen Ihrer Frau unterzeichnet.
Hilfreicher ist die fehlende Unterzeichnung durch die Gegenseite zwar auch nicht, aber letztlich sind es alles von der Verkäuferseite verschuldete Umstände, die Ihnen zum Vorteil der Vertragsrückabwicklung gereichen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt