Sehr geehrter Ratsuchender,
das Amt muss zwar nicht innerhalb von drei Monaten genehmigen, aber zumindest reagieren. Denn die Genehmigung kann auch von vielen materiellrechtlichen Faktoren abhängen, so dass Sie allein aufgrund des Zeitablaufes nicht automatisch auf eine Genehmigung hoffen können.
Allerdings kann es nicht sein, dass das Amt gar nicht reagiert. Nach der von Ihnen schon genannten Drei-Monats-Frist könnten Sie daher eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben, um damit eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erzwingen.
Zuvor sollten Sie aber - falls noch nicht geschehen - schriftlich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung bitten und dafür eine Frist von 14 Tagen setzen. Nach Fristablauf sollte dann die Klage erhoben werden, wobei Sie sich wegen der Bedeutung der Angelegenheit dazu anwaltlicher Hilfe bedienen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Bauantrag wurde im Oktober gestellt
Nachforderungen wurden im Januar mündlich besprochen und abgearbeitet.
Dem Bauamt wurde mitgeteilt das der Nachbar aus Prinzip nicht zustimmt.
Stellplätze wurden abgerückt auf 3m im Mischgebiet
Dadurch ist doch der Zustand einer genehmigungsfähigen Maßnahme erwirkt.
Bauamt redet sich raus,überarbeitet...noch nicht gelesen,muss ich mal gucken was noch fehlt....ach der Lageplan aus dem Januar ist nicht bunt gemacht........selbstätig keine Reaktion,auf Nachfrage Ausreden
Nachfrage
Auf welches Gesetz beziehe ich mich bei der von Ihnen erwähnten Untätigkeitsklage
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Ablauf hatte ich schon verstanden. Auch spricht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehr viel für einen genehmigungsfähigen Zustand.
Aber ohne Einsicht in alle Unterlagen wird man die Frage, ob auch eine Genehmigung zu erteilen ist, nicht beantworten können.
Die von mir angeratene Untätigkeitsklage ist in § 75 VwGO
geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Bewertung ist nun wirklich nicht nachvollziehbar.
Bei einem Einsatz von 20 Eur können Sie sicherlich die Beantwortung Ihrer Fragen
Was kann man tun?
Muss das Amt nicht in drei Monaten genehmigen?
Wie verhält man sich?
erwarten; die Antworten sind erfolgt:
-Untätigkeitsklage
-Nein, der Zeitablauf gibt keinen Genehmigungsanspruch
-schriftliche Fristsetzung
Warum Ihnen nicht geholfen worden oder was an der Ausführlichkeit (immer in Relation zum Einsatz) auszusetzen ist, ist nicht nachvollziehbar.
Sie können doch keine Antwort, ob das Vorhaben zu genehmigen ist, ernsthaft erwarten, wenn noch nicht einmal der Bauantrag bekannt ist.
Daher sollten Sie Ihre Bewertung wirklich überdenken und sich zur Abänderung an qnc wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle