Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Während der Heizperiode, welche vom 01. Oktober bis 30. April andauert, muss die Beheizung der Räume auf eine Mindesttemperatur von 20°C - 22°C gewährleistet sein (siehe Urteil LG Berlin Az.: 64 S 266/97
vom 26.05.1998). Die genaue Mindesttemperatur wird von den Gerichten nicht einheitlich festgelegt. Eine maximale Raumtemperatur von 15°C - 18°C ist aber in jedem Fall zu niedrig.
Nach Ihrer Schilderung könnte sowohl ein Defekt bzw. eine Unterdimensionierung der Heizungsanlage und / oder die nicht korrekt schließenden Fenster für die zu niedrige Raumtemperatur ursächlich sein. Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie den Vermieter schriftlich auffordern, das Erreichen einer Raumtemperatur von mindestens 20°C zu gewährleisten. Nennen Sie dabei auch die derzeit maximal zu erreichende Raumtemperatur. Diese ist in der Raummitte in etwa 1m über dem Boden zu messen. Des Weiteren sollten Sie die vermuteten Ursachen (Heizung, Fenster) möglichst genau aufzeigen (z.B. "Fenster Wohnzimmer weist Spalt von ...mm auf, wodurch Zugluft von außen eindringt") und deren Instandsetzung fordern. Hierzu sollten Sie eine angemessene Frist setzen. Als Frist dürften 8 Tage angemessen sein. Gleichzeitig teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass zukünftige Mietzahlungen nur unter dem Vorbehalt der Mietminderung erfolgen und für den Fall, dass eine Abhlife nicht fristgerecht erfolgt, die Miete gemindert wird. Aus Beweisgründen ist ein Einschreiben oder der persönliche Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Vermieters unter Zeugen zu empfehlen.
Sollte das beschriebene Procedere bereits fruchtlos erfolgt sein, können Sie bereits jetzt die Miete mindern. Die exakte Höhe ist aus der Ferne jedoch leider nicht seriös festzulegen. Hierbei kommt es darauf an, in welchen Räumen der Mangel besteht und wie hoch die maximale Raumtemperpatur genau ist. Als erste unverbindliche Einschätzung dürften jedoch 20 % angemessen sein.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich aber, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt vor Ort konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
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