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Schlafzimmer in nicht wohnzwecken dienendem Raum

27. Mai 2009 11:40 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In unserer 8-Parteien-WEG haben die unteren drei Wohnungen jeweils einen direkten Zugang (eigene Treppe) zu ihrem sehr großen Kellerraum. Diese drei Kellerräume sind im Gegensatz zu unserern Kellerräumen verputzt, tapeziert und sind auch an die Heizungsanlage angeschlossen. Die lichte Höhe beträgt 2,42m. Die Eigentümer haben sie sich im Laufe der Jahre im Keller das Schlafzimmer eingerichtet. Somit vergrößert sich beispielsweise die Wohnfläche von ca. 70 qm auf ca. 100 qm. Lt. Teilungserklärung sind die Kellerräume nicht wohnzwecken dienende Räume; insofern wird weder Wohngeld noch Rücklage für Kellerräume entrichtet. M.E. ist es ungerecht, dass die unteren Eigentümer Kellerräume in Wohnraum umgewandelt haben und dafür keinen einzigen Cent zahlen. Welche Möglichkeiten gibt es? Ich möchte nicht an den Verwalter herantreten und die Eigentümer zwingen aus dem Keller "auszuziehen", vielmehr halte ich einen angemessenen finanziellen Beitrag zum Wohngeld/Rücklage für zielführend. Eine offizielle Umwandlung dieser Kellerräume in Wohnraum würde vorausichtlich wegen der zu kleinen Fenster abgelehnt werden. Wurde dieser Sachverhalt schonmal gerichtlich entschieden? Gibt es bereits einschlägige Urteile?

27. Mai 2009 | 12:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund der tatsächlichen und geduldeten Nutzungsänderung ist es zu einer Veränderung der Wohnungsgrößen gekommen.

Sofern bei Ihnen laut Teilungserklärung der Umlagemaßstab für die Kosten und Lasten diese Räumlichkeiten ausdrücklich ausnimmt, wäre dieser Maßstab nun unbillig, da die Nutz- und Wohnfläche sich deutlich erweitert hat (OLG Köln, NJW-RR 93, 32).

Der Umrechnungsmaßstab kann und sollte dann geändert werden. Eine Verteilung auf die Wohnnutzung ist dabei auch möglich (AG Oldenburg, Der WEer 83, 27; BayObLG, Der WEer 89, 219).

Hierzu bedarf es aber eines Beschlusses und dreiviertel aller Stimmberechtigten und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile müssen zustimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, sollte dann die Änderung des Verteilerschlüssels gerichtlich erzwungen werden (BGH NJW 2004, 2413).




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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