Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der tatsächlichen und geduldeten Nutzungsänderung ist es zu einer Veränderung der Wohnungsgrößen gekommen.
Sofern bei Ihnen laut Teilungserklärung der Umlagemaßstab für die Kosten und Lasten diese Räumlichkeiten ausdrücklich ausnimmt, wäre dieser Maßstab nun unbillig, da die Nutz- und Wohnfläche sich deutlich erweitert hat (OLG Köln, NJW-RR 93, 32).
Der Umrechnungsmaßstab kann und sollte dann geändert werden. Eine Verteilung auf die Wohnnutzung ist dabei auch möglich (AG Oldenburg, Der WEer 83, 27; BayObLG, Der WEer 89, 219).
Hierzu bedarf es aber eines Beschlusses und dreiviertel aller Stimmberechtigten und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile müssen zustimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, sollte dann die Änderung des Verteilerschlüssels gerichtlich erzwungen werden (BGH NJW 2004, 2413).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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