Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Sie Ansprüche gegen den Verkäufer haben oder ggf. sogar vom Kaufvertrag zurücktreten können hängt von den konkreten Vertragsvereinbarungen im Kaufvertrag ab.
Wenn kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, können Sie grundsätzlich Gewährleistungsansprüche Ihrerseits geltend machen. Dann wäre nur zu prüfen, ob diese vorliegend noch nicht verjährt sind.
Üblicherweise wird jedoch in solchen Kaufverträgen gebrauchter Immobilien eine Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Dann haben Sie auch keine Möglichkeit Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Oftmals finden sich aber auch Formulierungen in solchen Kaufverträgen, dass der Verkäufer versichert, dass ihm keine offensichtlichen oder versteckten Mängel des Objekts bekannt sind.
Bei einer solchen Formulierung könnte man den Verkäufer dann trotz grundsätzlichem Gewährleistungsausschluss doch noch haftbar machen. Dann müsste man Ihm aber nachweisen, dass er etwaige Mängel kannte, was praktisch je nach Sachlage nicht immer so leicht ist.
Genaueres kann man in Ihrem Fall erst nach Durchsicht Ihres Kaufvertrages sagen. Wenn Sie eine weitere individuelle Prüfung Ihres Kaufvertrages und Ihrer vorhanden Möglichkeiten in dieser Angelegenheit vornehmen lassen wollen, können Sie sich gerne telefonisch bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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