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Schimmelbildung - Können wir den Vorbesitzer zur Verantwortung ziehen?

27. September 2007 13:24 |
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Baurecht, Architektenrecht


Guten Tag, wir haben 2000 eine Haus gekauft und es im März 2001 bezogen. Der Vorbesitzer hat an das alte Haus BJ 65 einen Anbau mit Doppelgarage gesetzt, vermutlich zur Wertsteigerung. 1 Jahr nach Einzug haben wir festgestellt,daß die komplette Außenwand des Anbaus sowie der Garage nicht nur außen große Risse im Putz aufwies sondern auch die Innenwände Feuchtigkeit zogen und somit Schimmel bildeten. Wir haben den Vorbesitzer angerufen, er sah sich den Schaden an und besserte darauf aus. Das Problem wurde nicht beseitigt. Heute ist die Schimmelbildung, trotz zwischendrin erfolgter Behandlung und Beseitigung durch einen Malermeister, schlimm wie nie. Können wir den Vorbesitzer zur Verantwortung ziehen? Oder ist eine Kaufrückabwicklung möglich? Da wir beruflich den Wohnort wechseln müssen, würden das Haus gerne verkaufen, was aber in diesen Zustand unmöglich ist, da der damals gezahlt Kaufpreis nicht mehr erzielt werden kann. Außerdem schreckt dieses Problem jeden Käufer ab.

Vielen Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

ob Sie Ansprüche gegen den Verkäufer haben oder ggf. sogar vom Kaufvertrag zurücktreten können hängt von den konkreten Vertragsvereinbarungen im Kaufvertrag ab.

Wenn kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, können Sie grundsätzlich Gewährleistungsansprüche Ihrerseits geltend machen. Dann wäre nur zu prüfen, ob diese vorliegend noch nicht verjährt sind.

Üblicherweise wird jedoch in solchen Kaufverträgen gebrauchter Immobilien eine Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Dann haben Sie auch keine Möglichkeit Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Oftmals finden sich aber auch Formulierungen in solchen Kaufverträgen, dass der Verkäufer versichert, dass ihm keine offensichtlichen oder versteckten Mängel des Objekts bekannt sind.

Bei einer solchen Formulierung könnte man den Verkäufer dann trotz grundsätzlichem Gewährleistungsausschluss doch noch haftbar machen. Dann müsste man Ihm aber nachweisen, dass er etwaige Mängel kannte, was praktisch je nach Sachlage nicht immer so leicht ist.

Genaueres kann man in Ihrem Fall erst nach Durchsicht Ihres Kaufvertrages sagen. Wenn Sie eine weitere individuelle Prüfung Ihres Kaufvertrages und Ihrer vorhanden Möglichkeiten in dieser Angelegenheit vornehmen lassen wollen, können Sie sich gerne telefonisch bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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