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Schimmel und Wasserschaden

6. November 2024 21:56 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:31

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in meiner Wohnung immer wieder Mal Schimmel und auch meine Vermieterin Kontaktierte letztes Jahr war es so schlimm das meine Vermieterin einen Experten beauftragt hat. Er hat gesagt es liegt an der Bausubstanz an den Fenstern die schon so alt sind und an den Heizkörper die für die Größe nicht geeignet sind. Er hat den Schimmel überstrichen und kurze Zeit später kam der Schimmel wieder. Wieder haben wir die Vermieterin kontaktiert und sie hat die Schuld auf uns abgewälzt ( wir würden schlecht lüften und eine Person mehr also mein Mann wäre ja mit eingezogen und deshalb mehr Feuchtigkeit und mehr Schimmel.) Jetzt war der Schimmel so schlimm das wir sie wieder kontaktiert haben da ich es selbst nicht mehr in den Griff bekommen habe. Ein Teil unserer Möbel war komplett vom Schimmel befallen. Auch in der Wohnung wieder nasse Wände und Schimmel. Jeden Morgen nasse Fensterrahmen und der Geruch war nicht mehr zum aushalten. Als ich den Schimmel hinter den Möbeln entdeckt habe habe ich die Vermieterin kontaktiert und sie sagte ein paar Tage später kommt eine Firma und schaut nach was es ist. Ich mein Mann und unsere Kinder unsere Sachen gepackt und sind in eine Ferienwohnung. Die Vermieterin wurde von mir direkt kontaktiert wegen der Ferienwohnung. Der Arbeiter der kam hat geschaut wo der Feuchtigkeit herkommt. Es wurde festgestellt das das Wasser beim Duschen in die Wand durch alte Fliesen und Fugen gelaufen ist und dort die Feuchtigkeit und der Schimmel Gestank herkommt. Er sagte er schreibt ein Bericht und schickt es an die Versicherung der Vermieterin. Nach seiner Ansicht müsste ein Trockengerät aufgestellt und danach die Fliesen und auch die Schäden in der Dusche erneuert werden.Ich habe meine Hausratversicherung wegen meinen Kosten Möbel und Ferienwohnung kontaktiert und sie sagten sie würden dafür nicht aufkommen da solche Fliesen und Fugen Schäden nicht inbegriffen wären. Da ich heute beim Mieterschutz war und der mir bestätigt hat das die Wohnung unbewohnbar wäre so lange der Schaden nicht behoben ist ( ich kann nur mit einer Atemschutzmaske die Wohnung betreten) nicht mehr bewohnbar ist. Meine Frage wer kommt für meine Schäden (Ferienwohnung und Möbel) auf und was kann ich tun um das in die Wege zu leiten weil mich die Vermieterin immer vertröstet.
Danke für die Antwort
Liebe Grüße

6. November 2024 | 22:30

Antwort

von


(1239)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Abend,

die Situation, wie Sie sie beschreiben, legt nahe, dass Sie Ansprüche sowohl auf Schadensersatz für Ihre beschädigten Möbel als auch auf die Übernahme der Kosten für die alternative Unterkunft (Ferienwohnung) haben könnten. Ich gebe Ihnen gerne nachfolgend einen Überblick, wie Sie Ihre Rechte geltend machen können:

1. Mietminderung und Schadensersatz:
Wenn die Wohnung wegen des Schimmels unbewohnbar ist, haben Sie das Recht, die Miete zu mindern, und zwar in der Höhe, die einer Nutzungsausfallentschädigung entspricht. Die Höhe kann variieren, je nach Ausmaß der Unbewohnbarkeit.
In der Regel ist die Minderung aber erheblich, wenn die Wohnung gar nicht mehr bewohnbar ist, sodass bis zu 100% Mietminderung gerechtfertigt sein können…:
Drei Urteile im Kontext als Beispiel:

Bis zu 20% Mietminderung bei Schimmel in der Wohnung kann seitens des Mieters erhoben werden, wenn der Schimmel auf bauliche Mängel zurückzuführen ist. Die Beweispflicht liegt zuerst einmal beim Vermieter. Dieser muss nachweisen, dass der Schimmelbefall nicht durch bauliche Mängel verursacht wurde. Erst im Anschluß muss der Mieter beweisen, dass er richtig heizt und lüftet.
(AG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013 - 48 C 31/12 (5)

Des Weiteren ist nach Auffassung des Landgerichts Lübeck der Vermieter nach Erneuerung der Fenster verpflichtet, den Mieter auf das notwendige neue Wohnverhalten (Heizen und Lüften) aufmerksam zu machen. Tut er dies nicht und kommt es dadurch zu Schimmelbildung, darf der Mieter eine Mietkürzung von 40% durchführen (LG Lübeck, Az. 14 S 60/89).

Nach Ansicht des Amtsgerichts München muss ein Mieter wiederum keine Miete mehr zahlen, wenn in einer Wohnung derart leicht Schimmel entsteht, dass nur dauerhaftes Lüften den Schimmelbefall verhindern würde. Ein Mieter ist insofern nicht verpflichtet, ständig zu Lüften.
(Amtsgericht München, Az. 412 C 11503/09)

Wenn die Schäden (Schimmel, feuchte Wände, beschädigte Möbel) auf Baumängel zurückzuführen sind, wie der Gutachter bestätigt hat, liegt die Verantwortung zur Beseitigung des Schadens bei der Vermieterin. Die Vermieterin haftet für Schäden, die durch die mangelhafte Bausubstanz entstanden sind, und sollte für die beschädigten Möbel und auch für die Ausgaben für die Ersatzunterkunft aufkommen. Wenn die Vermieterin sich weigert, können Sie diesen Schadensersatzanspruch einklagen.

2. Haftpflichtversicherung der Vermieterin:
Der Experte hat anscheinend empfohlen, den Schaden bei der Versicherung der Vermieterin zu melden. Schäden, die durch Baumängel (wie undichte Fliesen oder alte Fenster) entstehen, könnten möglicherweise von der Gebäudeversicherung der Vermieterin abgedeckt sein. Sie sollten daher darauf bestehen, dass die Vermieterin den Schaden ihrer Versicherung meldet und eine schriftliche Bestätigung für Sie anfordert.

3. Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ferienwohnung:
Da die Wohnung laut Experteneinschätzung und Mieterschutzbund als unbewohnbar eingestuft wurde, steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine alternative Unterkunft zu. Sie sollten der Vermieterin die Rechnungen für die Ferienwohnung schriftlich (am besten per Einschreiben) vorlegen und sie auffordern, die Kosten zu übernehmen.

4. Schadensersatz für Möbel:
Bei Schäden an Ihrem Eigentum (z. B. Möbeln), die durch bauliche Mängel entstanden sind, haben Sie ebenfalls das Recht auf Schadensersatz. Wenn die Hausratversicherung die Kosten nicht übernimmt, ist die Vermieterin in der Regel haftbar. Notieren Sie alle Schäden detailliert, fotografieren Sie die betroffenen Möbel, und fordern Sie die Vermieterin schriftlich auf, die Schäden zu ersetzen.

5. Weitere Vorgehensweise:
Schicken Sie der Vermieterin ein Schreiben, in dem Sie die Mängel auflisten und sie zur Mangelbeseitigung auffordern. Setzen Sie eine klare Frist (z. B. zwei Wochen) für die Beseitigung des Schimmels und die Übernahme der Kosten.
Bewahren Sie unbedingt alle Nachweise, Rechnungen und eine detaillierte Dokumentation der Mängel auf. Fotos und Berichte der Experten sind sehr hilfreich, falls Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen müssen.
Wenn die Vermieterin weiterhin nicht reagiert, kann es ratsam sein, einen Anwaltskollegen oder eine Kollegin vor Ort für Mietrecht einzuschalten, um Ihre Ansprüche schriftlich und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Entsprechende Kontakte finden Sie etwa auf dieser Plattform oder auch unter: https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche

6. Kostenerstattung über ein gerichtliches Verfahren:
Sollte die Vermieterin nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagieren, haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche für die beschädigten Möbel und Kosten für die Ersatzunterkunft gerichtlich geltend zu machen.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2024 | 11:10

Guten Morgen, nach Aussage der Vermieterin müsste ich warten bis ihre Versicherung die Berichterstattung von der Firma bekommen hat. Der Inhaber der Ferienwohnung wartet und wir auch wie es jetzt weiter geht wegen den Kosten.. Ich habe nicht ganz verstanden wie ich jetzt vorgehen kann. Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2024 | 11:31

Aus meiner Sicht wäre etwa folgendes Vorgehen zu erwägen:

1) Schreiben Sie der Vermieterin schriftlich (am besten nachweisbar per Einschreiben und E-Mail mit Lesebestätigung), dass Sie eine zeitnahe Lösung benötigen und verlangen Sie eine konkrete Frist zur Klärung. Fordern Sie sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 7-10 Tage) die Bestätigung zu geben, wie es mit der Versicherung und den weiteren Arbeiten weitergeht.
Erläutern Sie unbedingt, dass Sie auf Grund der unbewohnbaren Situation und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine schnelle Lösung benötigen, um unnötige weitere Kosten zu vermeiden.

2) Da Ihre Wohnung durch den Schimmelbefall unbewohnbar ist, haben Sie das Recht, die Miete zu mindern. Sie können dies der Vermieterin ebenfalls schriftlich ankündigen, sodass die Miete für die betroffenen Monate oder den Zeitraum des unbewohnbaren Zustands gemindert wird. Die Höhe einer Mietminderung hängt vom Umfang des Mangels ab; bei Schimmel und Unbewohnbarkeit sind wie zuvor erwähnt Mietminderungen bis 100% möglich (hängt natürlich vom Einzelfall ab, wie viele Räume etwa betroffen sind in der Wohnung und wie stark der Schimmelbefall ist).
Geben Sie hier eine klare Frist an, bis zu der Sie eine Rückmeldung der Vermieterin erwarten und weisen Sie darauf hin, dass Sie von Ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen, solange der Mangel besteht.

3) Fordern Sie die Vermieterin außerdem schriftlich auf, die Kosten der Ferienwohnung zu übernehmen, solange die Wohnung unbewohnbar ist und bis die Schäden behoben sind.
Weisen Sie darauf hin, dass Sie diese Kosten sonst auch einklagen werden, da der Schimmel auf bauliche Mängel zurückzuführen ist und es nicht Ihr Verschulden war.

4) Dokumentieren Sie weiterhin den Zustand der Wohnung (Fotos von Schimmelstellen, Feuchtigkeitsmesser falls vorhanden, etc.), und bewahren Sie alle schriftlichen Kommunikationen auf.
Die Beweissicherung kann im Falle eines späteren Rechtsstreits hilfreich sein und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

5) Wenn die Vermieterin nicht schnell handelt oder ablehnend reagiert, sollten Sie sich wie erwähnt anwaltlich vertreten lassen um gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten bzw. durchzusetzen!

Durch diese Maßnahmen können Sie den Druck auf die Vermieterin erhöhen und Ihre Rechte als Mieterin wahren. Die schriftliche Kommunikation ist in jedem Fall enorm wichtig, weil Sie so klare Belege haben, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Beste Grüße und baldige Besserung Ihrer Situation!

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