Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammfassend wie folgt:
Ein Betrug i.S.d. § 263 StGB
setzt voraus, dass der Täter in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und auf Grund dessen der Geschädigte eine Vermögensverfügung vornimmt.
Zunächst dürfte problematisch sein, ob das Verhalten des Freundes diesem einen Vermögensvorteil einbringt. Er hat ja bislang nichts erlangt. Wenn die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung wesentlich unter Wert verkauft werden sollte, würde der Freund auch hieraus keinen Vorteil ziehen können.
Außerdem als problematisch anzusehen wäre, dass Sie eigentlich auf Grund der Versprechungen des Freundes gerade keine Vermögensverfügung, sprich den Verkauf der Wohnung, vorgenommen haben.
Leider kann ich daher in dem Verhalten des Freundes keine Tatbestandsverwirklichung eines Betruges erkennen.
Ich rate Ihnen aber ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Freund in Erwägung zu ziehen. Möglicherweise kann in der Erklärung des Freundes über die Ablösung bei der Bank Ihnen gegenüber ein Vertrag zwischen Ihnen zu sehen sein, auf dessen Erfüllung Sie möglicherweise einen Anspruch hätten.
Weiterhin wäre zu prüfen, ob Sie Ihre Ex-Frau auf Zustimmung zum freihändigen Verkauf der Wohnung in Anspruch nehmen könnten.
Ich empfehle Ihnen daher, die Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt begutachten zu lassen, um eine Zwangsversteigerung der Wohnung bzw. einen Vermögensnachteil hieraus für Sie abzuwenden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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