Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1.)
Ja, so ist die Rechtslage, die Zwangshypothek bleibt auch nach der Schenkung auf Z bestehen. Nur im Nacherbenfall nach § 2115 BGB wird diese unwirksam.
Zu Frage 2.) a)
Ja, das können die Gläubiger, da das Recht an dem Grundvermögen haftet.
Zu Frage 2.) b)
Ja, das ist möglich.
Zu Frage 3.)
Auch in dem hier beschrieben Fall würde der Z weiterhin mit dem Grundvermögen haften, da durch die Schenkung nicht der Nacherbfall eingetreten ist und damit die Zwangshypothek mit dem Recht zur Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung weiterhin aufrecht erhalten bleibt.
Somit wird in der von Ihnen hier beschriebenen Weise in keinem Fall das von Ihnen gewollte Ziel
Nacherbe Z möchte Zwangshypotheken zwecks Bankenfinanzierung der Sanierungskosten aus dem Grundbuch haben und auch nicht für Schulden des V aufkommen.
erreicht.
Um dieses Ziel erreichen zu können, muss eine Nachlassübertragung von V auf Z erfolgen, was keine Schenkung ist. Dies stellt ein Vertrag dar, der den Nacherbenfall eintreten lässt. Damit würde dann die Zwangshypothek untergehen und V weiterhin für seine Schulden alleine haften. Dieser Vertrag bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
3. Februar 2022 | 04:41
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Stefan Kolditz,
vielen Dank für Ihre Antworten.
Vorab:
Der Erbfall liegt ca. 8 Jahre zurück. V wurde Alleinerbe als Vorerbe, also keine weiteren Miterben bzw. Erbengemeinschaft. Z ist Ersatzerbe und Nacherbe der M im gemeinsamen Testament von M und V.
Über Ihre Antwort zu Frage 3 habe ich mich zuerst gefreut, konnte bei einer kurzen Online-Suche aber nur den Fall als Miterbe einer Erbengemeinschaft finden:
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
Daher doch noch meine Verständnisfrage:
Trifft §2033 auf die von Ihnen genannte Lösung der Nachlassübertragung von V als Alleinerbe auf Z als Nacherbe zu Lebzeiten zu, oder gilt ein anderer Paragraph, der den von Ihnen geschilderten Vorgang regelt und beschreibt?
Falls die Nachlassübertragung wirklich für den Alleinerbenfall des V möglich ist, und somit der "Nacherbenfall" früher zu Lebzeiten des V eintritt, muss dann der gesamte Nachlass der M von V auf Z übertragen werden? In § 2033 Abs 2 steht ja, "Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.", soweit dieser Paragraph zutrifft? Also eventuell eine weitere Immobilie und alle, auch beweglichen Nachlassgegenstände, also vom Haushalt, Schmuck, Bargeld, Bankguthaben usw., soweit diese noch vorhanden sind.
Ich freue mich auf Ihre Antwort. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Februar 2022 | 09:31
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der § 2033 BGB betrifft ausschließlich den Fall mit einem "Miterben" Dies ist ausschließlich in einer Erbengemeinschaft möglich. Die bei Ihnen bestehende Konstellation der Vor- und Nacherbschaft ist eine andere. Hier wird zunächst der Vorerbe alleiniger Erbe, ohne dass das ererbte in seine spätere Erbmasse einfließt. Der Nacherbe wird erst dann Erbe, wenn der Nacherbenfall eintritt. Vor- und Nacherben sind keine Miterben.
Die hier relevanten Normen sind § 2113 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Sowie bzgl. der Zwangsvollstreckung der § 2115 BGB. Dort heißt es:
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Es ist in beiden Fällen stets von der Nacherbfolge die Rede, also der Eintritt der Nacherbschaft. Wie bereits dargestellt, ist dies über eine Schenkung nicht möglich.
Soweit ein Nachlassübertragung zu Lebzeiten erfolgen soll, muss hier der gesamte Nachlass, der der Vor- und Nacherbschaft unterliegt, übertragen werden. Andere Nachlassgegenstände müssen nicht übertragen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Nachfrage hinreichend und nachvollziehbar beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)