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Schenkung - Spekulationssteuer

7. Mai 2021 16:06 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


17:49

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit der Bitte an Sie, folgende Sachlage zu beurteilen.
Meine Mutter möchte mir Ihre vor 7 Jahren erworbene Immobilie schenken, welche durch einen Kredit und eine Grundschuld belastet ist.
Ich, der Sohn, bin seit 6 Jahren in der Wohnung angemeldet und miete diese seitdem.

Der Wert der Wohnung beläuft sich auf etwa 300.000€, die Grundschuld auf 150.000€ und der Restkredit auf 50.000€.

Nun meine Frage, ob eine Schenkung überhaupt möglich wäre und ob etwaige Schenkungs- bzw. Spekulationssteuern anfallen würden?
Des Weiteren ob die bestehende Grundschuld an mich übertragen werden kann und schließlich unter welchen Bedingungen diese Wohnung nach der Schenkung verkauft werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

Einsatz editiert am 07.05.2021 16:37:50

7. Mai 2021 | 16:56

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Schenkungssteuer fällt keine an, da Sie im Verhältnis zu Ihrer Mutter einen Freibetrag von 400.000 € haben.

Bei der Spekulationssteuer gilt dann das Datum der Anschaffung durch Ihre Mutter von 7 Jahren, die hier entscheidende 10 Jahres-Frist wird durch Sie fortgeführt. Wenn seit dem Kauf (durch die Mutter) insgesamt 10 Jahre vergangen sind, können Sie die Wohnung verkaufen, ohne dass Spekulationssteuer fällig ist. Grundsätzlich reicht es zwar auch aus wenn die Wohnung seit der Anschaffung ausschließlich selbst genutzt wurde, diese Frist beginnt aber erst mit der Umschreibung auf Sie, so dass im Grunde beide Möglichkeiten auf das Gleiche hinauslaufen, siehe § 23 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

Zitat:
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.....



Die Grundschuld lastet auf der Wohnung und bei einem Verkauf müsste die Bank erst abgelöst werden oder der Verkaufserlös würde zunächst an die Bank gezahlt werden müssen. An dem Kreditvertrag der der Grundschuld zu Grunde liegt ändert dies eigentlich erstmal nichts, hier müssten Sie mit der Bank verhandeln, ob der Kredit allein auf Sie umgeschrieben werden kann.

Wenn die 10 Jahre seit Anschaffung durch Ihre Mutter vergangen sind können Sie die Wohnung verkaufen ohne dass Sie bei einem Gewinn Spekulationssteuer zahlen müssen.


Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2021 | 17:30

Sehr geehrter Herr Fricke,

wäre es denn überhaupt möglich, jene Wohnung, ohne Bezugnahme zum Bankkredit, sondern allein wegen der lastenden Grundschuld, welche an einen Dritten bei Verkauf geleistet werden muss, zu verschenken, oder könnte dieser Einwände haben und sich das Geld beim Wechsel der Eigentumsverhältnisse ausbezahlen lassen oder gänzlich der Transaktion nicht zustimmen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2021 | 17:49

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das das Objekt nur als Sicherheit für den Kredit dient macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wer Eigentümer ist, eine Schenkung ist also grundsätzlich auch ohne Zustimmung möglich.
Allerdings kann es sein, dass sich aus dem Vertrag mit der Bank etwas anderes ergibt. Innerhalb der engsten Familie wäre es aber höchst ungewöhnlich wenn die Bank hier Schwierigkeiten machen würde.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

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