Sehr geehrter Fragesteller,
bei dieser Konstellation findet leider keine Abschmelzung statt, sofern Sie sich ein Nießbrauchsrecht haben eintragen lassen. Es wäre hier zwar ein Umweg über "Geld", welches dann aber direkt in eine Immobilie investiert wird, woran Sie sich das Nießbrauchsrecht eintragen lasen. Insofern wäre dies ein Umgehungstatbestand, der zu einer Nichtabschmelzung führt, wenn dies von Pflichtteilsberechtigten so entdeckt und vorgetragen würde.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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