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Schengen-Visum, falsche Berechnung der Aufenthaltsdauer durch Bundespolizei

15. Mai 2024 08:50 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier die Kurzform meiner Frage:

Kann die Bundespolizei für falsche Angaben belangt werden, wenn durch die falsche Information auch erhebliche Kosten entstanden sind?

Ausführliche Darstellung:

Bei Eintritt nach Deutschland (am Flughafen Frankfurt, 8. Mai 2024) wurde meiner Bekannten aus China (mit Visum Schengen C, mutliple entree) von der Bundespolizei eine max. Aufenthaltsdauer von 67 Tagen genannt. Diese sei per Computer und mit ihrem vorigen Aufenthalt ermittelt worden.
Auf Verlangen des Beamten musste das Rückflugticket geändert werden. (Wir waren von 90 Tagen Aufenthalt ausgegangen, die auch per offiziellen EU Rechner ermittelt wurden.)
Erst nach Vorzeigen des geänderten Tickets wurde die Einreise gewährt und der Eintrittsstempel in den Pass gedrückt.

Im Nachhinein wissen wir nun, dass beim Schengen-Visum mit Ablauf der Gültigkeit auch die Aufenthaltsgenehmigung erlischt. (Andere Visa ermöglichen die Einreise bis zum letzten Gültigkeitstag.)

Damit wird auch klar, dass die Angabe beim Eintritt seitens Bundespolizei (67 Tage) falsch war, denn das Visum läuft bereits in 40 Tagen aus.

In welcher Form kann die Behörde (Bundespolizei) für die falsche Angabe und daraus entstandenen Kosten zur Verantwortung gezogen werden?

Vielen Dank schon an dieser Stelle für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Brecht

15. Mai 2024 | 09:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat kann hier eine sogenannte Amtshaftung in Betracht kommen. Im Einzelnen: dazu müsste man allerdings die entsprechenden Beweise (Unterlagen, Zeugen etc) sammeln und dann müsste man noch fristgerecht und formgerecht Rechtsmittel einlegen, sofern diese möglich sind - erst dann kommt nach Recht und Gesetz eine Amtshaftung in Betracht. Diese verläuft ansonsten wie ein normaler zivilrechtlicher Schadensersatz. Das hier durch das Verhalten der Bundespolizei Mehrkosten entstanden sind, ist auf den ersten Blick durchaus gegeben, da gebe ich Ihnen recht.
Da aber nach der gesetzlichen Konstruktion die Amtshaftung schwierig ist und auch insbesondere die Frage der Rechtsmittel zu klären ist, würde ich Kontakt mit einer Anwältin oder einem Anwalt vor Ort aufnehmen um das näher prüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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