Amtsgericht Aichach/Bayern hat Abtrennung Versorgungsausgleich zurueckgewiesen weil es keine unzumutbare Harte darstellt. Getrennt lebe ich seit 01.10.2002. Somit Verfahren seit 11 Mon. rechtshaengig. Erst bei Verfahrensdauer von 1 1/2-2 J. wuerde dies vorliegen.Auskuenfte fuer den Versorgungsausgleich durch meinen Arbeitgeber liegt nicht vor(oeffentlicher Dienst,da durch Gesetzesaenderungen eine Berechnung erst zu einem spaeteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann und fuer meine Frau der norwegische Versorgungsausgleich (hat dort 3 Jahre gearbeitet) liegt trotz mehrfacher Aufforderung auch noch nicht vor. Wie kann ich schnellstens einen S-T bekommen, da ich meine Lebenspartnerin schnellstens heiraten moechte
Gem. §628 Satz 1 Nr. 4 ZPO
kann eine Abtrennung nur dann möglich sein, wenn die Entscheidung über die Folgesache - hier VA - den Scheidungsanspruch so außergewähnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Eine überlange Verfahrensdauer kann erst ab einem Zeitraum von 2 Jahren angenommen werden. Dies wurde von verschiedenen Gerichten so entscheiden (z.B. BGH in: FamRZ 1991, S. 1043
). Dei Bemessung des Zeitraums richtet sich von ver Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an (so: BGH a.a.O).
Unzumutbar ist das Abwarten auf die Entscheidung, wenn das Intersse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung Vorrang vor dem Interesse hat, daß der andere Ehegatte an der gleichzeitigen Entscheidung der Folgesache hat.
Aber: nur weil, ein Ehegatte neu heiraten will, geht kein Gericht hin und nimmt hier eine unzumutbare Härte an.
Eine Abtrennung könnte nur in Betracht kommen, wenn eine Partei die Klärung des VA behindert, indem sie Auskünfte verweigert und dadurch eine Entscheidung erheblich verzögert. Dafür gibt es keine Hinweise.
Daher haben Sie derzeit nur die Möglichkeit abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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