Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:
Wenn es sich um einen „einfachen" Beschluss handelt, der keine Zahlfrist setzt, ist die Forderung sofort zur Zahlung fällig. Vollstreckt werden kann aber noch nicht.
Dazu muss die andere Partei eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Wenn sie diesen hat, gilt die Frist des § 750 Abs. III ZPO
. Danach muss der Schuldner zwei Wochen bis nach Zustellung warten, bis Vollstreckungmaßnahmen eingeleitet werden können.
Wenn Sie also nicht zahlen, wird Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach über kurz oder lang eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zugestellt. Dann haben Sie zwei Wochen, bis bereits vollstreckt werden kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Frau Domke,
danke für Ihre Beantwortung meiner Frage. Ich hätte hierzu noch folgende Nachfrage:
Zum Einen, der Beschluss beinhaltet definitv keinerlei Datumsangaben, bezüglich einer Zahlfrist, ist also, nach Ihrer Feststellung, "sofort fällig".
Zu der "vollstreckbaren Ausfertigung", sobald der Gläubiger diese beantragt hat und mir zukommen läßt, muss ich dann schon mit weiteren Kosten rechnen. Etwa Gerichtskosten, Mahnkosten, Inkassogebühren, Gebühren gegnerischer Anwalt, was auch immer? Und wenn ja, wie hoch würden diese ungefähr ausfallen, bei der unten angegebenen Summe?
Noch zur Info, bei dem offenen Betrag handelt es sich um eine Summe unter € 1.000,-, von der ich die Hälfte nun schon getilgt habe.
Besten Dank und noch eine angenehme Woche,
mit besten Grüßen
...Franz
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja sofort fällig.
Nein, eine vollstreckbare Ausfertigung bedeutet nur, dass der Gläubiger vollstrecken kann. Erst dann entstehen weitere Kosten. Wenn Sie auf die vollstreckbare Ausfertigung zahlen, kommen keine Extrakosten auf Sie zu.
Vollstreckungskosten sind in der Regel teuer. Selbst wenn die Summe unter 1000 € ist, kommen sehr schnell mehrere Hundert Euro zusammen. Sie sollten daher auf eine vollstreckbare Ausfertigung besser zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -