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Scheidungsbeschluss Zahlungsziel

| 16. Juli 2012 19:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Hallo,
ich bin vor vier Monaten geschieden worden und habe einen Scheidungsbeschluss vorliegen, mit Verzicht auf Rechtsmittel. Der Beschluss ist rechtskräftig seit Ende März.
Aufgrund eines getroffenen Vergleichs habe ich eine einmalige Zahlung an meinen Ex-Mann zu zahlen. Diese Zahlung stellt keinen Lebensunterhalt dar, sondern resultiert aus einem alten Darlehen.
Nun steht in dem Beschluss nur, dass ich mich dazu bereit erklärt habe, die Zahlung zu leisten. Jedoch steht kein Hinweis darauf in dem Beschluss, innerhalb welchen Zeitraums ich die Zahlung geleistet haben muss.
Meine Frage nun: Gibt es eine generelle/prinzipielle Regelung, innerhalb welchen Zeitraums, ich diese Zahlung zu leisten habe? Wie gesagt, im Beschluss ist keine Frist gesetzt.
Vielen Dank vorab... Franz

-- Einsatz geändert am 16.07.2012 19:52:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchten:

Wenn es sich um einen „einfachen" Beschluss handelt, der keine Zahlfrist setzt, ist die Forderung sofort zur Zahlung fällig. Vollstreckt werden kann aber noch nicht.
Dazu muss die andere Partei eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Wenn sie diesen hat, gilt die Frist des § 750 Abs. III ZPO . Danach muss der Schuldner zwei Wochen bis nach Zustellung warten, bis Vollstreckungmaßnahmen eingeleitet werden können.

Wenn Sie also nicht zahlen, wird Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach über kurz oder lang eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zugestellt. Dann haben Sie zwei Wochen, bis bereits vollstreckt werden kann.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2012 | 07:48

Sehr geehrte Frau Domke,

danke für Ihre Beantwortung meiner Frage. Ich hätte hierzu noch folgende Nachfrage:

Zum Einen, der Beschluss beinhaltet definitv keinerlei Datumsangaben, bezüglich einer Zahlfrist, ist also, nach Ihrer Feststellung, "sofort fällig".

Zu der "vollstreckbaren Ausfertigung", sobald der Gläubiger diese beantragt hat und mir zukommen läßt, muss ich dann schon mit weiteren Kosten rechnen. Etwa Gerichtskosten, Mahnkosten, Inkassogebühren, Gebühren gegnerischer Anwalt, was auch immer? Und wenn ja, wie hoch würden diese ungefähr ausfallen, bei der unten angegebenen Summe?

Noch zur Info, bei dem offenen Betrag handelt es sich um eine Summe unter € 1.000,-, von der ich die Hälfte nun schon getilgt habe.

Besten Dank und noch eine angenehme Woche,


mit besten Grüßen


...Franz

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2012 | 10:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja sofort fällig.

Nein, eine vollstreckbare Ausfertigung bedeutet nur, dass der Gläubiger vollstrecken kann. Erst dann entstehen weitere Kosten. Wenn Sie auf die vollstreckbare Ausfertigung zahlen, kommen keine Extrakosten auf Sie zu.

Vollstreckungskosten sind in der Regel teuer. Selbst wenn die Summe unter 1000 € ist, kommen sehr schnell mehrere Hundert Euro zusammen. Sie sollten daher auf eine vollstreckbare Ausfertigung besser zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 25. August 2012 | 10:33

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Die Beantwortung der Frage beinhaltet wohl eine falsche Zeitangabe, da die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung auch direkt durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann. Dann hat der Gläubiger wohl keine 2 Wochen Zeit zum bezahlen, da der GV direkt vollstrecken kann. In diesem Fall würden ja wohl auch Kosten anfallen, da die Vollstreckung eine Dienstleistung darstellt. So wurde mir die Sachlage anderweitig geschildert.

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