Sehr geehrte Fragestellerin,
die 4 Wochen gelten ab Zugang des gerichtlichen Schreibens bei Ihnen. D.h. Sie müssen entsprechende Kenntnis gehabt haben oder eine Kenntnisnahmemöglichkeit. Dies bedeutet, dass diese Frist auch dann bereits läuft, wenn das Schreiben des Gerichts bei Ihnen im Briefkasten liegt.
Wenn Sie innerhalb der Frist nicht antworten, kann das Gericht gegebenenfalls Zwangsgeld oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Zwangshaft anordnen. Sie müssen dem Scheidungsantrag allerdings nicht zustimmen und können selbstverständlich im Ehescheidungsverfahren auch ihre Herausgabeansprüche geltend machen. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich sodann auch eine anwaltliche Vertretung oder Beratung in Anspruch zu nehmen.
Der Scheidungsantrag wird nicht alleine dadurch ungültig oder unwirksam, wenn Sie sich nicht melden. Das Gericht wird sodann zumindest eine Stellungnahme von Ihnen verlangen. Sofern Sie in dieser Stellungnahme der Ehescheidung nicht zustimmen, geht das Gericht möglicherweise davon aus, dass die Ehe noch nicht zerrüttet ist und somit nicht geschieden werden muss. Dann wird sich das Ehescheidungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Länge ziehen. Allerdings müssen sie entsprechende Gründe dafür vortragen, dass die Ehe gerade nicht zerrüttet ist und geschieden werden soll.
Das Ehescheidungsverfahren soll daher die Sichtweisen und Wünsche beider Parteien berücksichtigen. Wenn Sie also der Ansicht sind, dass noch Ansprüche gegen ihren Ehemann bestehen, können Sie diese ohne weiteres im Ehescheidungsverfahren geltend machen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehe stehen.
Im Übrigen könnte, wenn ihr Ehemann das Scheidungsverfahren nicht mehr betreiben möchte, den Scheidungsantrag jederzeit wieder zurücknehmen. Hierzu benötigt er auch nicht ihre Zustimmung, sofern noch nicht die mündliche Verhandlung begonnen hat. Dem könnten Sie nur vorbeugen, wenn Sie einen eigenen Scheidungsantrag stellen würden. Haben Sie bereits einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, wenn Sie, wie Sie schreiben, ein Scheidungsantrag bei der Botschaft gestellt wurde, müssten Sie sodann auch durch eigene Erklärung ihren Scheidungsantrag wieder zurücknehmen, um eine Scheidung zu verhindern.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Christian,
Vielen Dank für sehr Ausführlicher Antwort!
Meine Nachfrage ist nur für meine Sicherheit dass ich alles Richtig verstanden habe..
- Ich habe 4 Wochen Zeit ab 12.12.2012 Stellung zu Scheidung zu nehmen und evt. Scheidungsverfahren zu ändern.
- Ohne meine Zustimmung wird Scheidung nicht durch geführt. Kein Automatikverfahren.
Ist das richtig?
LG Oksana
Vielen Dank für ihren Nachtrag.
Richtig, Sie haben 4 Wochen Zeit ab dem Zugang des Schreibens Stellung zu nehmen.
Sie müssen grundsätzlich der Scheidung nicht zustimmen, wenn Sie nicht bereits einen eigenen Scheidungsantrag gestellt haben. In Letzterem Fall haben sie durch die Stellung des Scheidungsantrags sie auch grundsätzlich Unterscheidung zugestimmt. Die Rücknahme ist dann nur durch beide Parteien möglich. Stimmen Sie der Scheidung nicht zu, wird das Gericht im Rahmen weiterer Erhebungen erforschen, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht. Hierzu müsste sodann der Antragsteller umfangreich vortragen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße