Sehr geehrte Fragestellerin,
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich möglich. Sie sollte in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung protokolliert werden oder bei der Scheidung selbst durch das Gericht protokolliert werden.
Jedoch sollte vorher eine Berechnung zumindest im groben durchgeführt werden, um überhaupt in etwa überblicken zu können, ob sie interessengerecht ist.
Formulierung: Die Parteien verzichten auf die Durchführung des ZGA. Der X zahlt der Y zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem ZGA einen Betrag x am .... und einen weiteren Betrag y am. Damit sind alle Ansprüche der Parteien gegeneinander auf ZGA abgegolten.
Es empfiehlt sich aber auch noch die Frage des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs zu erörtern und ggf. einzubeziehen.
Auch zu klären ist, ob Zinsen geschuldet sein sollen.
Eine genaue Beurteilung ist auf Grund Ihrer Angaben nicht möglich, auch nicht, ob die Vorgehensweise so wirtschaftlich Sinn macht. Gleiches gilt für die Frage nach der steuerlichen Seite. Grundsätzlich muss er nicht versteuert werden, aber ggf. Zinsen oder die Übertragung von Eigentumsanteilen oder Firmenanteilen, wobei das bei Ihnen nicht infrage zu kommen scheint.
Ich weise darauf hin, dass dies eine erste Einschätzung ist, am besten wenden Sie sich für Details an eine Anwalt. Mehr ist im Rahmen dieses Portals nicht möglich, zumal keine Zahlen etc. vorliegen.