Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie die beabsichtigte Scheidung vor einem deutschen Gericht vollziehen, da Ihre Ehefrau Ihren Angaben zur Folge deutsche Staatsbürgerin ist. Welches konkrete Gericht örtlich zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab.
Da Sie nicht bereits in Trennung leben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit den Kindern wohnt. Wenn Sie keine Kinder haben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsbezirk des Antragsgegners. Sollten sowohl Sie als auch Ihre Ehefrau im Ausland leben so ist hingegen immer das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Zu Ihrer Frage im Hinblick auf das anzuwendende Recht:
Ein Wahlrecht der Ehegatten das anzuwendende Recht bei der Scheidung zu wählen existiert nur, wenn der Anwendungsbereich der sog. Rom-III-Verordnung, VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010, eröffnet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten einen Bezug zu folgenden Staaten haben: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.
Vorliegend dürfte die Rom-III-Verordnung daher nicht anwendbar sein.
Insoweit dürfte grundsätzlich keine Möglichkeit bestehen sich in Deutschland auf Wunsch der Ehegatten nach englischem Recht scheiden zu lassen.
Zur Anwendung gelangt vielmehr das sog. internationale deutsche Privatrecht. Bei einer Scheidung in Deutschlang ist dem gemäß deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder während der Ehe zuletzt hatten, solange einer von Ihnen noch ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Anderenfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.
Im Zweifel muss das Gericht des Begriff der "engsten Verbundenheit" auslegen. Dies geschieht unter Berücksichtigung aller Umstände. Entscheidend sind die Faktoren:
- Staatsangehörigkeit
- gewöhnlicher Aufenthaltsort
- Bindung der Ehegatten zu dem jeweiligen Staat (Herkunft, Sprache, Identifikation mit der Kultur, die berufliche Tätigkeit, die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem religiösen Recht)
- Zukunftspläne der Ehegatten
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Leider gibt es ein misverständnis wir haben in 1990 geheiratet und in 1997 getrennt und leben siet diesen datum jeder mit ein anderen Partner in verschiedenen bezirken von Berlin getrennt und haben kaum kontakt zu einander. Endet dieses informationen etwas?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie beide in Deutschland Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, bleibt es dabei, dass bei Ihrer Scheidung deutsches Recht zur Anwendung kommen dürfte.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt