Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Bei der Rechnung für die außergerichtliche Tätigkeit ist der Ansatz der Terminsgebühr fraglich.
Eine solche Terminsgebühr kann auch im außergerichtlichen Bereich entstehen (vgl. dazu Vorbemerkung 3.3. VV RVG)
"für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, ... die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind;"
Erforderlich ist also zunächst einmal ein Streit über die Vergleichsgegenstände bestehen und zwar so, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, ferner eine Besprechung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Eine solche Besprechung kann auch telefonisch erfolgen.
Werden allerdings sämtliche Fragen lediglich schriftlich korrespondiert, liegt keine die Gebühr auslösende Besprechung vor.
Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind, kann ich mangels näherer Informationen so nicht abschließend feststellen.
Sie sollten ggf. den Sachverhalt in der Nachfragefunktion konkretisieren.
Was die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angeht, so regelt Vorbemerkung 3.4 VV RVG:
"Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte ... auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."
Eine Anrechnung kommt daher (nur) dann in Betracht, wenn und soweit in beiden Rechnungen derselbe Gegenstand abgerechnet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in der Rechnung für die außergerichtliche Tätigkeit ein Wertansatz für das Scheidungsverfahren als solches enthalten ist.
Auch insoweit kann ich mangels genauer Kenntnis der Zusammensetzung des außergerichtlichen Gegenstandswertes (was ist in "etc" enthalten?) keine abschließende Beurteilung abgeben.
Zweckmäßigerweise sollten Sie die beiden Rechnungen incl. etwaiger Begleitschreiben zur Zusammensetzung der Streitwerte vorlegen, so dass genau geprüft werden kann, ob hier eine Anrechnung hätte erfolgen müssen oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Die Anwältin begründete die außergerichtliche Terminsgebühr mit "Telefonate mit der Gegenseite". Die Rechnungen enthalten keine detaillierte Aufgliederung, wie sich der Wert jeweils zusammensetzt. Die erste Rechnung wurde nach der oben aufgeführten Gebührenaufstellung nur um den Satz ergänzt: "Die Punkte Güterrecht und nachehelicher Unterhalt sind mitabgegolten, ohne dass sie Eingang in den Streitwert gefunden hätten".
Die erste Rechnung ist tituliert "Frau ./. Mann, Unterhalt"; die 2. Rechnung trägt den Titel "Frau ./. Mann, Scheidung". Weitere Angaben zu dem Wert kann ich daher nicht mitteilen. Sollte ich hier um Auflistung/Konkretisierung bitten?
Vielen Dank
Grundsätzlich können die Besprechungen auch telefonisch stattfinden, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass hier eine Terminsgebühr angefallen ist.
War denn irgendetwas, was im Vergleich geregelt worden ist, streitig und drohte insoweit ein gerichtliches Verfahren? Oder waren Sie und Ihr Exmann sich eigentlich um alles einig, und es wurde nur ein deklaratorischer Vergleich geschlossen?
Was den Streitwert angeht, so ist für Unterhalt der Jahresbetrag des geforderten Unterhaltes maßgebend. Sie können mit dieser Info zumindest grob nachhalten, in welchem Umfang der Unterhalt berücksichtigt ist und was damit zwangsläufig auf andere Regelungsteile entfällt.
Sie sollten hinsichtlich der Werte auf jeden Fall eine Aufklärung von der Anwältin verlangen, denn dazu ist sie verpflichtet.
Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen