Guten Morgen,
grundsätzlich gilt im deutschen Familienrecht, dass mit der Trennung und nicht erst mit der Scheidung der sogenannte Zugewinnausgleich endet. Das heißt, alle Vermögenswerte, die Sie nach Ihrer rechtsverbindlichen Trennung vor mehr als drei Jahren erworben haben, zählen nicht zum gemeinsamen Vermögen und werden im Scheidungsverfahren nicht ausgeglichen. Da Sie das Auto im Rahmen Ihrer Ratenfinanzierung erst nach Ende Ihres gemeinsamen Haushalts angeschafft haben und den Kauf ausschließlich aus Ihren Mitteln bestritten haben, ist dieses Fahrzeug Ihr alleiniges Eigentum und wird bei der Vermögensaufteilung nicht berücksichtigt.
Eine Übertragung des Fahrzeugs auf Ihren Verwandten, um Ihren Mann angeblich „auszuschließen", wäre rechtlich riskant. Solche Schenkungen können von Gerichten (insbesondere wenn sie innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsfristen liegen) als sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung angesehen und rückgängig gemacht werden. Außerdem müssten Sie bei einer unentgeltlichen Übertragung unter Umständen Schenkungsteuer zahlen und hätten bei einer Rückforderung Schwierigkeiten, weil Sie die Betriebskosten nicht mehr selbst kontrollieren.
Der sicherste Weg, Ihr Eigentum zu schützen, besteht meines Erachtens darin, die Trennung wirksam dokumentieren zu lassen und alle Unterlagen zum Fahrzeugkauf (Kaufvertrag, Finanzierungsvertrag, Kontoauszüge) zusammenzutragen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Name allein im Fahrzeugbrief eingetragen ist und dass keine vertragliche Verpflichtung Ihres Mannes gegenüber der Kfz-Bank besteht. Dann können Sie im Scheidungsverfahren mit klaren Belegen nachweisen, dass das Auto nicht zum auszugleichenden Vermögen gehört. Sofern Ihr Mann kein eigenes verwertbares Vermögen besitzt, bleibt ihm die Möglichkeit, das Fahrzeug zu beanspruchen, rechtlich verwehrt.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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