Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist entscheidend, ob es sich bei der Immobilie um das wesentliche Vermögen Ihrer Frau handelt. Dann darf es nur mit ihrer Zustimmung veräußert werden, zumal es für den Zugewinn entscheidend ist.
Sie können übrigens Ihre Frau an der Hälfte der Kreditraten beteiligen.
Die Auseinandersetzung kann nur im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgen, d.h. damit auch die Auszahlung Ihrer Frau an Sie - dies erfolgt in der Regel erst mit Zustellung der Scheidung, kann aber vorzeitig auch erfolgen.
Der Verkauf des Hauses an sich kann nicht erzwungen werden, jedoch die Auszahlung. Das würde aber bedeuten, dass ein Anspruch auf Zugewinn besteht.
Dies müsste - und dazu rate ich ganz ausdrücklich zu - unbedingt berechnet werden.
Sie können während der Trennung einen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung durchsetzen - das kann Ihre Frau übrigens auch! Der andere muss dann ausziehen - daher würde ich - sollte sie nicht ausziehen - dieses als erster in die Wege leiten.
Lassen Sie daher den Zugewinn rechtzeitig berechnen, sodass Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Seiter,
Ich bin mit der Antwort leider nicht ganz glücklich.
Sie erwecken den Eindruck, dass irgendeine Partei irgendwie bloß den Zugewinn berechnen lassen muss und damit wäre alles automatisch geregelt. Habe ich Sie richtig verstanden? Ich meine, für Sie scheint diese Berechnung ein zentrales Thema zu sein. Wenn jemand eine Berechnung durchführt und diese für alle Parteien verbindlich wäre, dann hätte ich gerne gewusst wer / welche Instanz den Zugewinn berechnet, ob er einseitig und verbindlich von einer Partei berechnet werden kann und ob am Ende das Familiengericht sich daran halten muss?
Wir haben am Anfang der Ehe mit „Null" begonnen. Praktisch wäre ja alles Weitere an Vermögen, das bisher im ehelichen Leben erworben worden ist, ein Zugewinn oder nicht?
„Meine Frau an der Hälfte der Kreditraten beteiligen" können? Was soll ich darunter verstehen? Dass sie jetzt schon die Raten mit bezahlen soll, obwohl sie keine Einkünfte hat? Oder soll ich verstehen, dass sie im Falle einer Scheidung mir die Hälfte der Raten zu bezahlen hat? Übrigens ich sollte zusätzlich die Hälfte vom Verkaufserlös bekommen oder nicht?
„Das Haus könne nicht erzwungener weise verkauft werden aber die Auszahlung" schreiben Sie. Auszahlung von was??
Frage Nr.4 blieb gänzlich ohne Antwort meines Erachtens. Ich hätte gerne Ihre Antwort darauf gewusst.
Mit freundlichen Grüßen,
Auch wenn Sie mit der Antwort nicht glücklich sind, so wollten Sie ja eine Expertenmeinung und die haben Sie erhalten - Sie müssen, bevor Sie irgendeine Entscheidung treffen können, den Zugewinn berechnen lassen und durchführen. Das können Sie jetzt oder auch bei Zustellung der Scheidung machen. Wer das Verfahren beginnt ist egal, ich würde Ihnen aber raten, das selber in die Wege zu leiten, wenn Sie ein Interesse an der Auseinandersetzung haben.
Wenn Sie sich über die Summe einigen, so ist ein Gerichtsverfahren entbehrlich. Dann kann oder sollte der Zugewinn per Notar verbindlich festgeschrieben werden. Einigen Sie sich nicht, so ist ein Gerichtsverfahren notwendig.
Der Zugewinn ist alles das, was zwischen der Heirat und der Trennung an Vermögen angeschafft wurde.
Es ist unerheblich, ob Ihre Frau Einkommen hat oder nicht, wenn Sie sie an den Kreditraten beteiligen wollen (um es z.B. später anzurechnen), sollten Sie es bereits jetzt schon geltend machen.
Sie können niemals jemanden zwingen, ein Haus zu verkaufen, weder privat noch gerichtlich (außer in der Zwangsversteigerung), die Zahlung zwischen den Parteien in Geld aber schon.
Nr. 4 habe ich damit auch beantwortet.
Das Gericht wird aber nicht die Zwangsversteigerung anordnen, wenn es um den Zugewinn geht.
Anhand Ihrer Fragen erkenne ich, dass Sie sich unbedingt beraten lassen müssen. Suchen Sie einen Anwalt vor Ort auf, denn das werden Sie nicht alleine regeln können. Sie müssen sich ersteinmal über den Ablauf von Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung, gerichtlichen Verfahren und deren Kompetenzen informieren. Es ist ein einfaches Verfahren, Sie denken nur zu kompliziert, das kann aber schriftlich schlecht gelöst werden,da die Basics fehlen (was Ihnen nicht zu verübeln ist, dafür gibt es ja schließlich Experten).