Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Grundlagen der Steuerschätzung ergeben sich aus § 162 AO
. Danach soll die Schätzung in sich schlüssig sein und das Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich gewesen wären, auszuschöpfen.
Allerdings ist eine Schätzung nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den - später bekannt gewordenen - tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt.
Grundlage für die Vollstreckungsankündigung ist der Einkommenssteuerbescheid bzw. der Feststellungsbescheid über die Schätzung der Besteuerungsgrundlage für die GbR. Soweit Sie gegen den Bescheid keinen Einspruch eingelegt haben und der Bescheid bestandskräftig ist, wird as Finanzamt die Nachzahlung im Vollstreckungswege eintreiben.
2. Die Angreifbarkeit einer Schätzung ist nur in ganz engen Voraussetzungen möglich. Eine Nichtigkeit und damit die Angreifbarkeit mittels einer Klage einer Schätzung ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Finanzamt sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten. (BFH-Urteil vom 20.12.2000).
Da bei einer GbR die Besteuerungsgrundlagen aus welchen Gründen auch immer erst später ermittelt werden, werden üblicherweise in der zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärung der Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres angenommen. Sobald der tatsächliche Gewinn feststeht, wird der Steuerbescheid nachträglich korrigiert.
3. Einreichung Steuererklärung
Soweit es Ihnen gelingt nach Erlass des Bescheides bzw. Einspruchsentscheidung, aber noch innerhalb der Einspruchs-/Klagefrist die noch ausstehenden Steuererklärung einzureichen, wird dies als Änderungsantrag nach §164, Abs.2 AO
oder als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a
i.V.m. Satz 3 1. Halbsatz AO behandelt, wenn der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich Klage erhebt.
Auch besteht die Möglichkeit eine korrigierte Einkommenssteuererklärung für 2008 abzugeben, so dass die Steuerfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden kann.
Ein Vorgehen gegen die Schätzung und deren Vollstreckung halte ich nicht sehr aussichtsreich bzw. wäre in Absprache mit einem Steuerberater durchzuführen, was allerdings weitere Kosten verursacht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag, zu 1.leider gibt es ja keine Schätzung gegen die ich Einspruch einlegen kann.
zu 2,im Jahr 2008 hatte ich 8 Monate Elternzeit und in dieser Zei twird der erzielte Gewinn von den anderen Gesellschaftern versteuert,eine entsprechende Erklärung liegt dem Finanzamt seit Febr.2008 vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ohne einen entsprechenden Bescheid sehe ich keine Grundlage für eine Vollstreckung. Insoweit sollten Sie gegen die Vollstredckungsandrohung vorsorglich Einspruch einlegen und aufgrund der Dringlichkeit einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die drohende Vollstreckung einstweilen einzustellen.
Mit besten Grüßen