Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn die erste Aufforderung zur Beseitigung der Schäden am 06.12.2006 ergangen ist, ist Ihr Terminvorschlag zum 23.02.2007 tatsächlich unangemessen. Sie können nicht erwarten, dass Vermieter zweieinhalb Monate auf den Schäden sitzen bleibt, um dann unter Umständen festzustellen, dass diese nicht beseitigt werden.
Die zweiwöchige Frist zur Beseitigung mit einwöchiger Nachfristsetzung ist ausreichend. Besondere Hinderungsgründe haben Sie nicht genannt. Wenn Sie die Schäden nicht persönlich wegen Krankheit oder Berufstätigkeit beseitigen können, müssen Sie einen Handwerker beauftragen.
Wenn Sie auf Ihrem Termin bestehen, werden Sie voraussichtlich die Kosten der Schadensbeseitigung und möglicherweise weitere Schadensersatzansprüche (z.B. Mietzinsausfall durch Minderung der Nachmieter) zahlen müssen. Sie sollten daher umgehend tätig werden, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden.
Ob Ihnen die Schäden tatsächlich zuzuordnen sind, ist Frage der Beweismittel und im Rahmen einer Onlineanfrage nicht zu klären. Wenn Sie befürchten, dass Ihnen Schäden unberechtigt angehängt werden, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Bei geringem Einkommen kann dieser unter Umständen im Rahmen der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe kostengünstig für Sie tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre bisherige Antwort. Einige Nachfragen hätte ich jedoch:
- Ist eine nachträgliche Wohnungsabnahme, da die Vermieterin die Abnahme bei Auszug verweigerte, trotz neu bewohnter Mietwohnung überhaupt möglich oder Rechtens? Bei Auszug war unsererseits ein defekter Rolladen vorhanden. Dies war der Vermieterin zuvor schriftlich gemeldet.
- Den Termin für Februar schlugen wir vor, da dann auch die Kaution gezahlt ist. Können wir denn einen näherliegenden Termin vereinbaren? Der Termin 28.12.2006 (Eingang: 23.12.2006) ist einfach unmöglich für uns. Zumal es ja auch aufgrund der Feiertage möglich gewesen wäre, dass wir das Schreiben auch aufgrund von Abwesenheit hätten nicht einsehen können.
- Muss bei Abnahme das Protokoll von uns unterzeichnet werden, wenn die dort durch die Vermieterin angegebenen Schäden unsererseits nicht entstanden sind?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort und ein frohes Weihnachtsfest!
Eine nachträgliche Wohnungsabnahme ist möglich, da Sie die Wohnung bei Auszug nicht übergeben haben.
Überreizen Sie die Geduld der Gegenseite bei der Terminvereinbarung nicht. Sie hatten bereits Zeit seit Sie ausgezogen sind; nicht jeder Vermieter wartet so lange.
Das Protokoll sollten Sie selbstverständlich nur dann unterzeichnen, wenn der Inhalt richtig ist. Ist dies nicht der Fall, notieren Sie Ihre Einwendungen und unterzeichnen nur unter Vorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen