Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre frage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Die Frage, in welcher Höhe Sie Anspruch auf Schadensersatz haben, ist durchaus komplexer als man zunächst denkt. Hierzu hat eine Vielzahl von Rechtsprechung, insbesondere des BGH, beigetragen.
Tatsächlich können sich aufgrund des Kostenvoranschlags (auch berechtigte) Kürzungen ergeben.
So bekommen Sie Schadensersatz zunächst nur netto, solange tatsächlich keine Reparatur erfolgt ist, bei der Mehrwertsteuer angefallen ist, vgl. § 249 Abs. 2 BGB
.
Auch Positionen wie z.B. die Verbringungskosten (von der Werkstatt zum Lackierer) werden vielfach von den Gerichten nur zugesprochen, wenn diese tatsächlich im Rahmen der Reparatur angefallen sind.
Des Weiteren werden von den Versicherungen vielfach Positionen wie die Stundenverrechnungssätze, Aufschläge auf die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) etc. gekürzt. Bei den Stundenverrechnungssätzen
können regelmäßig die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Danach haben Sie z.B. grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings hat der BGH festgestellt, dass die Gegenseite Sie unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB
auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn diese vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und eine Reparatur in dieser für Sie nicht unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 302/08
).
Abgesehen von weiteren Kriterien wird eine Unzumutbarkeit in der Regel angenommen, wenn das Fahrzeug z.B. nicht viel älter als 3 Jahre ist oder in der Vergangenheit stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Wenn Sie herausfinden, dass die benannte Referenzwerkstatt nur deshalb eine günstigere Reparatur anbietet, weil ihr vertragliche Sonderkonditionen mit dem Versicherer zugrunde liegen, kann auch das die Argumentation der Gegenseite zu Fall bringen. Sofern Sie das Fahrzeug im Übrigen tatsächlich in der markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, haben Sie in der Regel damit Ihr besonderes Interesse bereits belegt, so dass diese Ausführungen im Wesentlichen für eine fiktive Abrechnung relevant sind.
Zum weiteren Vorgehen würde ich zunächst empfehlen, mit Ihrer Werkstatt über die Kürzungen der Dekra zu sprechen, um eine Aussage zu bekommen, in welchen Punkten diese ggf. für berechtigt gehalten werden. Wenn diese davon ausgehen, dass der KVA der Höhe nach berechtigt ist, sollten Sie erwägen, einen Gutachter einzuschalten, der dann die tatsächliche Höhe feststellt. Dies ist bei einem Schaden in dieser grundsätzlich immer zu empfehlen, wenn das Verschulden der Gegenseite feststeht. Ggf. kann es sich empfehlen, sich anwaltlichen Beistand zu suchen.
Eine Antwort an die Versicherung bedarf keiner besonderen Formulierung, nur wird sich diese ohne schlagkräftige Argumente kaum beeindrucken lassen, so dass ohne Rücksprache mit Werkstatt und ggf. Gutachter und/oder Anwalt eine erfolgreiche Durchsetzung schwierig wird. Sollten ggf. Kriterien der oben dargelegten Unzumutbarkeit bei Ihnen zutreffen, können Sie diese natürlich der Versicherung ggü. belegen.
Vergessen Sie im Übrigen nicht, dass Sie z.B. auch Anspruch auf eine Kostenpauschale (je nach örtlicher Rechtsprechung zwischen 20- 30 €), Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten im Fall der durchgeführten Reparatur etc. haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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