Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Ihnen diese wie folgt:
Die Einschätzung Ihrer Chancen ist ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich.
Allerdings gibt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht gegen Sie durch die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts durchaus Grund zur Annahme, dass die Gegenseite auch mit ihrem Schadensersatzanspruch nicht durchdringen wird.
Dabei spricht insbesondere für Sie, dass im Zivilprozess strengere Beweisregeln als im Strafprozess gelten.
Ich empfehle Ihnen, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen und sodann abzuwarten, ob und inwiefern der Gegner seine angeblichen Ansprüche in einer dann von ihm zu fertigenden Klageschrift darlegt. Des weiteren sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung über die Vorgänge informieren und diese bitten, Sie in dem nachfolgenden Rechtsstreit zu unterstützen.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass es Ihnen selbstverständlich freisteht, Ihr Fahrzeug zu veräußern. Daneben ist es Ihnen auch erlaubt, die entsprechenden Reparaturen durchführen zu lassen, so S. Ie das möchten. Ich gehe davon aus, dass die Schäden an den beiden Fahrzeugen bereits im Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren ausreichend mittels Lichtbildern dokumentiert sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
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