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Schadenserzatz

20. Oktober 2011 12:01 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Mitte April 2011 wurde ich beschuldigt beim Ausparken ein Auto angestoßen zu haben und anschließend Fahrerflucht begangen zu haben, wofür es eine Zeugin gäbe.
Von meiner Seite gibt es als Zeugin meine 12-jährige Tochter, die auch nichts von einem Aufprall mitbekam.
Noch am selben Abend tauchte bei mir Polizei auf und befragte mich +untersuchte mein Fahrzeug. Sie konnten keinerlei Schaden feststellen und meinten es würde darauf ankommen was die Zeugin aussagt.
Ich wurde zu keinem Verhör geladen. Ich kann mich auch nicht erinnern das ich diesbezüglich irgendetwas von Staatsanwalt erhalten hätte.
Und Ende September kam ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass Verfahren gegen mich gem.§170 eingestellt worden ist. Am 19.10.2011 kam per Brief ein Mahnbescheid vom "Geschädigten" ich soll seinen Schaden und seinen Anwalt zahlen. Die Rechnung beläuft sich auf etwa 1400€. Am Ende des Briefes steht: "Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge. Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragssteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt."
Was bedeutet das für mich?
Meine Versicherung weiß über den Vorfall Bescheid und hat Akteneinsicht. Logischerweise zahlen sie dem angeblichen Beschädigten keinen Cent.
Ich bin auch schon zwischenzeitlich in eine 300 km entfernte Stadt gezogen. Im Brief hat der Antragssteller den Stadt angezeigt in dem ich logisch nicht mehr bin. Was kann man da machen?

Mein Auto ist ein recht altes Fahrzeug an dem schon reichlich andere Kratzer vorhanden sind.
Werden noch nach so einer langen Zeit irgendwelche Manipulationen an meinem Auto noch angestrebt auf Wunsch von "Geschädigten" oder dem Gericht, mit dem er mir droht? Rein theoretisch hätte ich doch das Auto schon längst verkaufen können.
Sind die Ansprüche vom "Geschädigten" rechtens ?

Viele Grüsse!

20. Oktober 2011 | 13:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte Ihnen diese wie folgt:

Die Einschätzung Ihrer Chancen ist ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich.
Allerdings gibt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht gegen Sie durch die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts durchaus Grund zur Annahme, dass die Gegenseite auch mit ihrem Schadensersatzanspruch nicht durchdringen wird.
Dabei spricht insbesondere für Sie, dass im Zivilprozess strengere Beweisregeln als im Strafprozess gelten.

Ich empfehle Ihnen, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen und sodann abzuwarten, ob und inwiefern der Gegner seine angeblichen Ansprüche in einer dann von ihm zu fertigenden Klageschrift darlegt. Des weiteren sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung über die Vorgänge informieren und diese bitten, Sie in dem nachfolgenden Rechtsstreit zu unterstützen.

Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass es Ihnen selbstverständlich freisteht, Ihr Fahrzeug zu veräußern. Daneben ist es Ihnen auch erlaubt, die entsprechenden Reparaturen durchführen zu lassen, so S. Ie das möchten. Ich gehe davon aus, dass die Schäden an den beiden Fahrzeugen bereits im Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren ausreichend mittels Lichtbildern dokumentiert sind.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


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