Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich summarisch wie folgt:
Schadensersatz können Sie nur dann verlangen, wenn Ihre Geschäftsidee vertraglich oder gesetzlich geschützt ist. Andernfalls konnte die Verwertung der Idee folgenlos durch die Versicherung geschehen.
Der vertragliche Schutz einer Geschäftsidee kann durch eine Verschwiegenheitserklärung geschehen (non disclosure agreement) geschehen. Sollte eine solche Erklärung nicht vereinbart sein, besteht Schutz nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Gesetzlichen Schutz bietet das Marken-, das Patent-, das Gebrauchsmuster- sowie das Urheberrecht. Der Schutz eines Konzeptes zur Immobilienvermietung kommt wohl nur über das Urheberrecht in Betracht. Voraussetzung zum Schutz einer Idee ist dazu, dass ein individuelles Werk persönlicher Schöpfung mit einem geistigen Inhalt in einer wahrnehmbaren Form vorliegt.
Eine bloße Idee ist nach deutschem Urheberrecht nicht schutzfähig. Sollte aber ein schriftliches Konzept vorliegen, welches Ihnen eindeutig zuzuordnen ist und welches nicht bloß eine Tatsachendarstellung enthält, dann könnte eine Geltendmachung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen möglich sein.
Eine abschließende Bewertung ist hier nicht möglich; Sie sollten die Angelegenheit durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Es liegt ein schriftliches Konzept vor aber wie sollte man es uns zuordnen wo liegt da der Haken. das könnten wir uns ja auch sonsr wo besorgt haben
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Zuordnung könnte beispielsweise geschehen, wenn das Konzept Ihren Namen und Ihre Unterschrift trägt. Die Einzelheiten sollten insoweit fachlich geprüft werden.
Sollte das Konzept allerdings aus einer sonstigen Quelle stammen, sollten Sie vorsichtig mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche sein, sofern nicht auszuschließen ist, dass Sie ebenfalls Urheberrechte verletzt haben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt