Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Hat eine gerichtliche Schadensersatzklage gegen die Hausverwaltung Aussicht auf Erfolg?
Vorausschicken möchte ich, dass die Erfolgsaussichten einer Klage in den meisten Fällen nicht mit 100 %iger Sicherheit einzuschätzen sind.
Dies liegt zum einen daran, dass es immer wieder Überraschungen bei Zeugenaussagen und auch bei der Bewertung der Sach- und Rechtslage durch Richter geben kann.
Eine Schadenersatzklage gegen die Hausverwaltung hätte dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie nachweisen können, dass die Schäden in Ihrem Bad aufgrund eines nachweisbaren schuldhaften Handelns oder Unterlassens der Hausverwaltung entstanden sind.
In einem Schadenersatzprozess müssten Sie also beweisen, dass die Hausverwaltung es verschuldet hat, dass die Dachsanierung nicht rechtzeitig eingeleitet wurde.
Wenn Sie also nachweisen können, dass sich die Hausverwaltung nicht rechtzeitig und ausreichend nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom27.09.2010 um eine Vergabe des Bauauftrags bemüht hat dann hätte eine Schadenersatzklage durchaus Aussicht auf Erfolg.
Den Nachweis können Sie führen durch die Vorlage von Unterlagen (z.B. Beschlüsse der Eigentümerversammlung) oder Zeugenaussagen (z.B. Aussagen des Beirats oder anderer Eigentümer um Ablauf der gesamten Angelegenheit).
Ein Schadenersatzanspruch Ihrerseits könnte sogar dann bestehen, wenn aufgrund des Verschuldens der Hausverwaltung die Begehung erst so spät stattgefunden hat, dass dann keine Beauftragung eines Unternehmens mehr möglich war.
Sofern die Hausverwaltung allerdings in einem Prozess nachweisen kann, dass Sie Alles ihr Mögliche, zumutbare und erlaubte getan hat, um die Dachsanierung zu veranlassen, dann hätte eine Schadenersatzklage keine Aussicht auf Erfolg.
2. Kann ich den im Dezember 2010 in meinem Bad entstandenen Schaden bereits jetzt beseitigen lassen oder muss ich bis zu einer Entscheidung des Gerichts warten?
Sie können den Schaden bereits jetzt beseitigen lassen.
Sie sollten allerdings Fotos von den Schäden anfertigen und das Unternehmen, das die Schäden beseitigen wird, darum bitten, möglichst genau festzuhalten, welche Schäden beseitigt werden müssen.
Sie können dann in einem eventuellen Gerichtsverfahren den oder die Handwerker, die die Arbeiten bei Ihnen ausführen werden als Zeugen für den Zustand vor der Schadensbeseitigung benennen.
Diese Dokumentation sollte für ein Gerichtsverfahren ausreichen.
Im Übrigen haben Sie Recht, dass ein Beschluss einer Eigentümerversammlung in der Regel nur durch einen weiteren Beschluss der Eigentümerversammlung ausgesetzt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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