Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider haben Sie gegen keine der Parteien einen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz, da Sie den Kaufvertrag und den Passus über die Überlassung der vorvertraglichen Unterlagen bei dem Notar unterschrieben haben.
Man könnte überlegen, diese Unterschrift anzufechten, jedoch geriete man in Argumentationsprobleme, da Sie den Kaufvertrag handschriftlich abändern ließen, aber nicht den Passus über die vorvertragliche Überlassung.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter RA Weber,
also für 50 € erwarte ich bitte schon eine tiefgründigere Erörterung Argumentation!
Bitte sehen Sie sich doch meine Frage vom 21.7.2007 an "Gemeinschaftseigentum trotz Sondernutzungsrecht?", bei der es um gleichen Sachverhalt geht.
"Zerstört" die Unterschrift unter dem KV wiklich alle vorherigen Absprachen (vor Zeugen)? Was wäre denn, wenn der Verkäufer jetzt zugäbe, dass er uns mündlich die komplette Garage zugesichert hatte? Wenn Schadensersatz gegen VK jetzt positiv zu bejahen ist liegt es doch nur an Beweislast. In diesem Falle hätten wir ja das Gesprächsprotokoll div. Schriftverkehr oder könnten im Nachhinein sogar durch ein Gespräch vor Zeugen den Sachverhalt nochmals erörtern.
Was meinen Sie?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Problem ist, wie der Kollege in der von Ihnen bezeichneten Frage bereits anmerkte, daß SIE die volle Darlehungs- und Beweislast tragen. Das bedeutet, daß Sie darlegen und beweisen müssen, daß Sie den Vertrag vorher nicht gelesen haben und auch nicht im Detail zur Kenntnis genommen haben, obwohl Sie schriftlich bestätigt haben, daß Sie ihn zwei Wochen zuvor erhalten haben und obwohl Sie ihn noch während des Notartermins abändern ließen.
D.h. Sie müssen darlegen, warum Sie etwas unterschrieben haben, was nicht zutrifft und warum Sie einen Teil des Vertrages abändern ließen, ohne den Vertrag wirklich zu kennen.
Zudem hat der Verkäufer Sie "nur" über die rechtlichen Folgen des Sondernutzungsrechtes getäuscht. Sie müßten also beweisen, daß dies so erfolgte und daß Sie nur deswegen die drei Parkplätze gekauft haben.
Letzterer Punkt dürfte schwierig sein, weil die Gegenseite vorbringen wird, daß Sie den Vertrag vorher zur Ansicht erhalten haben und sich inhaltlich damit auseinander gesetzt haben. Beweis: Die Unterschrift und die Abänderung.
Die Unterschrift zerstört also keinesfalls die vorherigen Absprachen, sie verändert aber die Beweislage.
Zudem könnte die Gegenseite Ihnen ein Mitverschulden zur Last legen, da Sie einen Vertrag mit einem relativ hohen Gegenstandswert abgeschlossen haben, ohne diesen juristisch prüfen zu lassen. Dieses können Sie nur widerlegen, indem Sie darlegen und beweisen, daß Sie trotz gegenteiliger schriftlicher Bestätigung keine vorherige Einsicht in den Vertrag erhielten.
Kurz:
Sie können versuchen, die entsprechenden Beweise zu führen. Ich halte dies aber für reichlich schwierig.
Daher kann ich nur anregen, die Beweise einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens zur Einsicht vorzulegen.
Hochachtungsvoll,
RA R. Weber