Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Sie haben unter Umständen einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen. Damit wären Sie auch zur Bezahlung der Kosten in vereinbarter Höhe verpflichtet.
Wenn Sie nun meinen, dass der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht zur Erstellung einer mangelfreien Garage geführt hätte, so wäre es ratsam gewesen, zunächst den Hersteller darauf hinzuweisen.
Der plötzliche Rücktritt vom Vertrag in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise war unter Umständen nicht korrekt.
Zu Ihren Gunsten könnte allerdings die Vorschrift des § 155 BGB im Rahmen eines sogenannten Umkehrschlusses greifen:
" § 155 Versteckter Einigungsmangel. Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde."
Sie könnten sich nun auf den Standpunkt stellen, dass ein versteckter Einigungsmangel zum Punkt " Frostsicherheit " der in Auftrag gegebenen Platte vorgelegen hat und in diesem Zusammenhang anzunehmen ist, dass ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zu diesem ( wesentlichen ) Vertragspunkt eben kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.
Damit entfiele konsequenterweise auch die Zahlungspflicht.
Ich weise darauf hin, dass nach erster Beurteilung der Sach -und Rechtslage der von Ihnen ausgesprochene Rücktritt vom Vertrag in der von Ihnen vorgenommenen Art und Weise kaum wirksam war und Sie daher idealerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen sollten.
Ein mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragter Rechtsanwalt könnte insbesondere die oben dargestellte Argumentation weiter verfolgen und zunächst die Gegenseite darauf hinweisen, dass wohl kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.
Beschriebener Rechtsauffassung folgend käme es insoweit auch nicht auf die Wirksamkeit der von Ihnen ausgesprochenen Rücktrittserklärung an.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
--------------------
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Info:www.anwaltkohberger.de
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.06.2007 | 10:26
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Mein Antwort zielt weniger auf die Prüfung des Rücktritts vom Vertrag als vielmehr auf die Fragestellung ab, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
Die Frage ist nicht nur von rechtsdogmatischer Bedeutung, sondern entscheidet letztlich auch darüber ob der Auftragnehmer gegenüber Ihnen Forderungen durchsetzen kann.
Dies begründe ich wie folgt:
Angenommen Sie haben einen Werkvertrag vereinbaren wollen, so wäre das Werk gemäß § 633 Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die VEREINBARTE BESCHAFFENHEIT hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Hätten Sie die Platte verlegen lassen, so wäre zunächst strittig geworden, ob die fehlende " Frostsicherheit" nach oben genannten Grundsätzen zu einer Mangelhaftigkeit des Werkes führt.
Angenommen ja, so hätten Sie gemäß §§ 634,635 BGB vom Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung verlangen können.
Bei Einforderung der Nacherfüllung kann der Unternehmer dann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine neues Werk herstellen.
Für die Ausübung eines womöglichen Rücktrittsrechts hätten Sie eine Frist zur Erbringung eines mangelfreien Werkes setzen müssen.
Die Fristsetzung ist nur in wenigen Fällen ohne Fristsetzung erlaubt. Beispielsweise dann, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Ansonsten gilt der alte Grundsatz: " pacta sunt servanda", was so viel heißt wie Verträge sind geschlossen.
Wenn jedoch mangels Einigung gar kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde, so müssen Sie sich nicht über die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts streiten, weil es hierauf einfach nicht ankommt !
So wie die Dinge nun liegen sollten Sie meinen Rat annehmen und einen Rechtsnwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Im Idealfall hätten Sie ohnehin vor dem Ausspruch des Rücktritts, der so kaum berechtigt war, juristischen Rat eingeholt.
Nunmehr können Sie allenfalls versuchen durch geschickte Argumentation finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Alles in allem wäre vielleicht eine einvernehmliche "Vertragsauflösung" gegen eine Stornogebühr in Höhe von 100,00 bis 200,00 €uro unter Umständen eine vernünftige Lösung.
Wenn Sie nichts unternehmen, so besteht für Sie das Risiko, dass Sie auf Zahlung verklagt werden. Ein solcher Prozess wäre mit einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko verbunden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt