Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Im Gegensatz zu einem Vorvertrag ist eine Kaufabsichtserklärung nicht rechtlich bindend, weil sie grundsätzlich auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Ändert der Kaufinteressent seine Meinung, muss er, anders als bei einem notariell beglaubigten Vorvertrag, keinen Schadensersatz leisten.
2. Das bedeutet aber nicht, dass gar keine Kosten entstehen, sollte der Kauf nicht abgewickelt werden. Hat der Verkäufer schon einen Vertrag erstellt oder einen Notar beauftragt, muss der abgesprungene Käufer möglicherweise zumindest einen Teil der hierfür angefallenen Kosten übernehmen.
Das ist vor allem der Fall, wenn die Kaufabsichtserklärung Formulierungen enthält, die zum Ausdruck bringen, dass der Kaufinteressent einen offiziellen Vertragsentwurf in Auftrag gibt.
3. Diesen Schaden können Sie ggf. beim Finanzberater geltend machen. Für einen solchen Schadensersatzansprüche tragen Sie jedoch die Beweislast. Insbesondere müssen Sie die objektive Pflichtverletzung, also Falschberatung, nachweisen.
Dies können Sie aber laut Sachverhalt etwa durch eine Stellungnahme des zweiten Finanzberaters erfüllen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine direkte Falschberatung war es ja nicht, denn auch der zweite Finanzberater hat uns mitgeteilt, dass es Mitte Januar mit KfW Förderung möglich gewesen wäre.
Nur durch die uns nicht ersichtliche Untätigkeit des ersten Beraters, befinden wir uns jetzt in diesen Fiasko.
Zählt dies trotzdem als Falschberatung oder wie lautet dieser Sachverhalt dann?
Der zweite Finanzberater konnte übrigens mit den selben zur Verfügung gestellten Unterlagen eine Schufa-Anfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert eine Handlungspflicht.
Das bedeutet, es müsste eine konkreter Handlungsauftrag vorgelegen haben mit Fristsetzung und entgegen diesen Auftrags wurde nicht gehandelt.
Wenn der Handlungsauftrag jedoch nicht zeitlich bestimmt war, dann ist es meines Erachtens schwierig, eine Pflichtverletzung zu begründen.
Es kommt hier jedoch wie immer auf den Einzelfall an.
Gerne können Sie mich weiter per Email anschreiben.
Beste Grüße
RA Matthias Richter