Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Reservierungskosten von EUR 5.000,- werden Sie mangels Vereinbarung nicht zahlen müssen. Auch im Falle einer Vereinbarung einer solchen Reservierungsgebühr wäre deren Wirksamkeit zu prüfen gewesen.
2. Durch die Abgabe der Kaufabsichtserklärung haben Sie jedoch eine vorvertragliche Vereinbarung getroffen, die Sie nicht zum Kauf einer Eigentumswohnung verplichtet. Wenn Sie aber nun die Verhandlung aus eigenen Gründen beenden, haben Sie dem Vertragspartner die Kosten zu erstatten, die er im Hinblick auf den möglichen Vertragsabschluss aufgewendet hat.
3. Diese Kosten sind die Aufwendungen des Architekturbüros für die Planungsänderung, wobei der Verkäufer diese Kosten konkret wird nachweisen müssen, wenn er Ihnen diese in Rechnung stellen wird.
4. Der Anspruch des Verkäufers folgt aus § 311 II Nr. 1 BGB
wonach ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II BGB
durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht. Die grundlose Abbruch von Vertragsverhandlung führt dann zu einem Schadensersatzanspruch, deren Höhe durch die nachweisbaren Architektenleistungen bestimt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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