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Schadensersatz gegen Lufthansa wegen Gepäckverlust - Klageerhebung RA gesucht (?)

30. Mai 2023 15:50 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


10:27

Auf unserem Flug Berlin - Edinburgh kam es zu einer Flugverspätung, der Anschlussflug (Frankfurt Ed.) konnte unser Gepäck nicht mehr mitnehmen. Wir erhielten von LH die Mail, dass unser Gepäck verspätet am nächsten Tag am Flughafen Ed. abzuholen sei. Leider war der Groundhandler der LH in Ed. aber nie besetzt, wir -und andere Passagiere- hatten über den gesamten Urlaub kein Gepäck und mussten uns daher mit dem Notdürftigsten vor Ort selbst versorgen (Einkäufe). Zudem ging ein neu erworbenes Foto Objektiv verloren. Nur durch Zufall, eine Stunde vor Rückflug (!) bekamen wir Zugang zu unserem Gepäck (Fotodokumentiert). Da der Groundhandler vor Ort nie besetzt war, haben wir auch keine PIR (Property Irregularity Report) erhalten. Seit dem Flug (Weihnachten Neujahr 22/23), gehen die E-Mails und später auch Post- Briefe zwischen LH Customer Relations und uns hin und her. LH Customer Relations weigert sich, den Fall zu bearbeiten, da keine PIR. Wir haben Schadensersatz geltend gemacht mit Fristsetzung. Die Frist ist abgelaufen. LH hat endgültig eine Bearbeitung abgelehnt. Wir würden ggf. klagen (suchen Anwalt). Wie schätzen Sie die Chancen ein & würden Sie ggf. die Klage erheben? Schriftverkehr wäre alles vorhanden.

30. Mai 2023 | 16:39

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorgehensweise der LH ist nicht neu und ist auf viele Fluggesellschaften übertragbar. Diese weisen, sofern sie sich melden, die Ansprüche in der Regel zumeist zurück, verweigern die Erstattung, etc.

Dies dient dazu, möglichst viele Ansprüche aufgrund der Angst der Kunden vor dem Kostenrisiko "zu beseitigen", bevor erstattet werden muss.

Richtig ist, dass grundsätzlich ein PIR an die Fluggesellschaft zu übersenden ist. Ist aber ein solcher schlichtweg nicht zu erhalten, so kann Ihnen dies nicht Anspruchsausschliend vorgehalten werden.

Sofern Sie die Verspätung des Gepäcks nachweisen können, Ihre Einkäufe belegen können und zudem Ihre Versuche, den Groundhandler zu erreichen, dann sehe ich gute Erfolgschancen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Gerne können Sie mir die entsprechenden Unterlagen zusenden, damit eine Klage gefertigt werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2023 | 08:27

Vielen Dank. Ich sende Ihnen heute zeitnah die Unterlagen zu.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2023 | 10:27

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe die Mail erhalten und werde Ihnen direkt antworten.

ANTWORT VON

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