Sehr geehrter Fragensteller,
Sie haben mit Ihrer Werkstatt einen Werkvertrag geschlossen. Der Werkunternehmer schuldet hierbei im Unterschied zu einem Dienstvertrag nicht nur bloßes Tätigwerden, sondern einen vertragsgemäßen Erfolg. Worin dieser Erfolg besteht, hängt von der Absprache der Parteien ab. Sollten Sie beispielsweise lediglich vereinbart haben, dass die Werkstatt eine Lichtmaschine auswechseln soll, wäre der Vertrag bereits dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn dies geschehen ist, unabhängig davon, ob der Fehler hiermit eventuell gar nichts zu tun hat, sondern irgendwo anders liegt.
Ich vermute jedoch, dass Gegenstand des Werkvertrags eine umfassende Fehlerdiagnose und -beseitigung war. Sicher kann ich dies jedoch lediglich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht sagen, ohne den Auftrag oder die Rechnung gesehen zu haben.
In diesem Fall hat die Werkstatt Ihre Vertragspflichten durch den ein- bzw. mehrmaligen Austausch der Lichtmaschine nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn dadurch die Fehlerursache nicht behoben worden ist. Vielmehr ist die Werkstatt zur Nacherfüllung verpflichtet, also zur Beseitigung des Mangels. Die Mangelbeseitigungskosten sind hierbei vom Werkunternehmer zu tragen. Zu diesen Kosten gehören jedoch nicht solche Positionen, die auch dann angefallen wären, wenn die Werkstatt gleich beim ersten Versuch ordnungsgemäß erfüllt hätte.
In Ihrem Fall heißt das, dass die zusätzlichen Reparaturkosten i.H.v. 560 € vermutlich teils von Ihnen und teils von der Werkstatt zu tragen sind. Der erneute Austausch der Lichtmaschine ist als Mangelbeseitigung von der Werkstatt zu tragen. Wäre es jedoch zur ordnungsgemäßen Reparatur von vornherein notwendig gewesen, die gesamte Elektronik zu prüfen, so ist dieser Kostenanteil von Ihnen zu tragen. Daher können Sie einen Teil des Rechnungsbetrags zurückfordern und diesen auch gerichtlich geltend machen. Eine weitere Lichtmaschine darf Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden. Da trotz der mehrfachen Nachbesserungsversuche der geschuldete Erfolg noch immer nicht eingetreten ist, können Sie auch grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Rechtsfolge ist hier, dass die gegenseitig empfangenen Lesitungen Zug-um-Zug zurückauszutauschen sind. Dies wird teilweise jedoch nicht möglich sein. Zwar können Sie besispielsweise die Ersatzteile wieder herausgeben, nicht jedoch die Arbeitsleistungen. Diese würden also als Wertersatz finanziell in Abzug gebracht werden. Daher scheint ein Rücktritt im Ergebnis nicht zweckmäßig zu sein. Sie sind ferner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, besipielsweise i.H.v. 188 € für die Kosten des Mietwagens und auch für die Zugfahrten.
Sie haben zudem die Möglichkeit der Selbstvornahme, was bedeutet, dass Sie den Mangel nach Ablauf einer der Werkstatt gegenüber zur letztmaligen Nacherfüllung gesetzten Frist selbst beseitigen können, also durch Beauftragung einer anderen Werkstatt. Die hierdurch enstehenden Aufwendungen hat die mangelhaft leistende Werkstatt zu tragen. Hierfür können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Zudem könnte aufgrund des Sachverhalts eine Fristsetzung entbehrlich sein.
Im Ergebnis rate ich Ihnen zu folgendem Vorgehen:
1. Rückforderung des zu viel gezahlten Rechnungsbetrags
2. Geltendmachung von Schadensersatz
3. Beauftragung einer anderen Werkstatt mit der Mängelbeseitigung auf Kosten der Erstwerkstatt unter Vorschusszahlung nach Fristsetzung.
Aufgrund der Komplexität des weiteren Vorgehens rate ich Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke.
Diese Antwort ist vom 06.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: http://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke