Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausführungen der Gegenseite zu dem Einbehalt der bislang geleisteten Anzahlungen sind juristisch korrekt. Dies ist explizit vertraglich geregelt. Das "übrige" Vertragsverhältnis geht auf den Erwerber über.
Auch die bereits erhobene EInwendung nach § 313 BGB
dürfte im Streitfall nicht durch ein Gericht als durchgreifend angesehen werden.
Zwar kann der Eintritt einer Pandemie durchaus nach § 313 BGB
als Änderung der Rahmenbedingugnen angenommen werden. Aber hier ermangelt es an der "gleichmäßigen" Risikoverteilung. Denn das Risiko der Pandemie würde bei der Möglichkeit der Rückforderung bzgl. des Vertragsinhalts nur der Gegenseite auferlegt. Dies war aber im Vertrag so explizit nicht gewollt.
Was jedoch noch ein Aufhänger sein könnte ist der Umstand, dass sich die Parteien nicht dahingehend verständigt haben, was in dem Fall passiert, wenn ein Vertrag des Kunden rückabgewickelt/storniert wird. Denn in diesem Fall würden Sie als Käufer noch mit zusätzlichen Beträge belastet, da die Anzahlungen schon die Gegenseite vereinnahmt hat. Für Sie würde sich daher nunmehr - gemäß dem spiegelbildlichen Argument der Gegenseite - der Kaufpreis ebenfalls erhöhen. Letzteres ist/war sicherlich nicht von Ihnen gewollt.
Der Vertrag wäre daher für diesen Fall der Stornierung/Rückforderung anzupassen bzw. zu ergänzen. Im Streitfall kann dies nur ein Gericht.
Gleichwohl können Sie diesen rechtlichen Ansatzpunkt der Gegenseite vortragen. Ein Gericht wird dies sicherlich ähnlich sehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen. Vielen Dank bereits vorab hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Guten Abend Herr Traub,
vielen Dank für Ihre Kompetente und vor allem zügige Antwort.
Im Fall einer streitigen Auseinandersetzung:
Rechnen Sie mir gute Chancen zu, dass ein Gericht mir eine nachträgliche Anpassung des Vertrags zugesteht? Beruht das ganze weiterhin auf § 313?
Sofern ich die Verhandlung für mich entscheiden kann, wer trägt die Kosten des Verfahrens? Beide zu gleichen Teilen?
Ich bedanke mich vielmals und verbleibe mit besten Grüßen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Es kommt in Ihrem Fall maßgeblich auf die Sichtweise des beurteilenden Richters an.
Denn prinzipiell einmal spricht die getroffene vertragliche Regelung zugunsten der Gegenseite. Daher erachte ich Ihre Prozesschancen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens allenfalls auf 40:60.
Wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen sollten, hat die Gegenseite die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (nicht jeweils hälftig). Ein teilweises Unterliegen wird dann entsprechend bei der Kostentragung berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht